Ausgangspunkt war ein von der sozialistischen Partei (PSOE) im Parlament eingeleitetes Normenkontrollverfahren über die Neuregelung der Gerichtskosten, dem nun teilweise stattgegeben wurde.
Das Gerichtskostengesetz sah in den jeweiligen spanischen Gerichtsbarkeiten für einzelne Prozesshandlungen unterschiedliche fixe und zusätzlich variable Gebührensätze für Gerichtskosten vor.
Die folgenden fixen Gebührensätze wurden für verfassungswidrig erklärt:
a) Zivilgerichtsbarkeit
- Berufung (800,- €)
- Kassationsbeschwerde (1.200,- €)
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Einfache Verwaltungsklage (200,- €)
- Ordentliche Verwaltungsklage (350,- €)
- Berufung (800,- €)
- Kassationsbeschwerde (1.200,- €)
c) Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- Berufung (500,- €)
- Kassationsbeschwerde (750,- €)
Es gelten damit nur noch in der Zivilgerichtsbarkeit für juristische Personen die folgenden Gerichtskosten:
- Mahnantrag (100,- €)
- Klage insolvenzrechtliches Nebenverfahren (100,- €)
- Wechsel-/Scheckklage (150,- €)
- Klage im mündlichen Verfahren (150,- €)
- Antrag auf Vollstreckung außergerichtlicher Schuldtitel (200,- €)
- Widerspruch gegen Vollstreckung gerichtlicher Titel (200,- €)
- Gläubigerinsolvenzantrag (200,- €)
- Klage im ordentlichen Verfahren (300,- €)
Das spanische Verfassungsgericht erklärte darüber hinaus sämtliche variablen streitwertabhängigen Gerichtskosten in allen Gerichtsbarkeiten für nichtig.
Die spanischen Verfassungsrichter stellten allerdings auch ausdrücklich fest, dass bereits gezahlte Gerichtskosten nicht mehr zurückgefordert werden können.
Das Gericht begründet seine in der Anwaltschaft mit allgemeiner Freude aufgenommene Urteil damit, dass die Einführung von Gerichtskosten zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die Höhe der geregelten Gebührensätze der Gerichtskosten ein Hindernis für den Zugang zu den Gerichten darstellen, was dem in Artikel 24.1 der spanischen Verfassung geregelten Prinzip des effektiven Rechtsschutzes entgegenstehe.