13/07/2012 Arbeitsmarktreform 2012 - Wichtigste Änderungen durch das Gesetz 3/2012 vom 6. Juli
Am vergangenen 9. Juli ist das Gesetz 3/2012 über dringende Maßnahmen für die Reformierung des Arbeitsmarktes endgültig in Kraft getreten. In diesem Rahmen wurden noch einmal einige wesentliche Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf des Gesetzes vom Februar 2012 getroffen. Die wichtigsten Neuerungen sind in kurzen Stichworten:
1. Unternehmen können künftig bis zu 10% der Jahresarbeitszeit unregelmäßig verteilen; die entsprechenden Änderungen müssen den Arbeitnehmern jeweils 5 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
2. Tarifverträge sind künftig nur noch höchstens bis ein Jahr nach Beendigung ihrer Laufzeit gültig. Tarifverträge, die vor dem 12. Februar 2012 bereits abgelaufen waren, sind nur noch bis zum 11. Februar 2013 gültig.
3. Tarifvertragliche Klauseln, die die zwangsweise Pensionierung aus Altersgründen vorsehen, sind grundsätzlich nichtig (mit Ausnahme bereits bestehender und noch gültiger Tarifverträge).
4. Die Steuerfreiheit der Abfindung durch Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber kann künftig nur dann gewährleistet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor ein Güteverfahren bei der Arbeitsbehörde durchführen.
5. Die Verlustsituation für betriebsbedingte Maßnahmen, die auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, muss sich in Bezug zu den gewöhnlichen Einkünften ergeben, also nicht im Vergleich zu außerordentlichen Einnahmen, wobei der Einnahmen- oder Umsatzrückgang mit denselben Quartalen des Vorjahres verglichen werden muss.
6. Eine Beteiligung zugunsten der Staatskasse ist nunmehr zwingend bei Unternehmen in Gewinnsituation mit über 100 Arbeitnehmern (früher 500), wenn über 50-jährigen Arbeitnehmern gekündigt wird.
7. Gerechtfertigte Fehlzeiten eines Arbeitnehmers können zu einer objektiven Kündigung führen:
- Wenn der Arbeitnehmer in 2 aufeinanderfolgenden Monaten 20% seiner Arbeitszeit fehlt und er in den vorhergehenden 12 Monaten insgesamt über 5% der Arbeitszeit gefehlt hat.
- Wenn der Arbeitnehmer während 4 Monaten und innerhalb eines Jahres 25% seiner Arbeitszeit fehlt.
8. Vorstehendes 7) gilt nicht für Fehlzeiten aufgrund Streiks, Vertretungs-aktivitä¬ten, länger als 20 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit, bei Schwangerschaft und Kleinkinderversorgung, schwerer Krankheit oder Krebsbehandlungen.
9. Der neue, für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern vorgesehene un-befristete Arbeitsvertrag mit 1-jähriger Probezeit kann nur solange abgeschlossen werden, bis die allgemeine Arbeitslosenrate in Spanien unter 15% fällt.
10. Die Option 20 vergütete Stunden im Jahr für berufliche Weiterbildung zu nutzen, muss lediglich einen Bezug zur Aktivität des Unternehmens aufweisen; eine Akkumulation über 5 Jahre hinweg ist möglich.
Diese kurze Zusammenfassung enthält nur allgemeine Information und ist nicht als Rechtsberatung zu betrachten.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen zu diesem Thema. Wenden Sie sich dazu bitte an Frau Clara Bassols Rheinfelder von unserer Arbeitsrechtsabteilung: cbassols@mmmm.es







