Corona-Krise: Spanien erleichtert die Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit

19.03.2020 - Monika Bertram

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86
Coronavirus und Kurzarbeit in Spanien: Nach dem Auftritt des amtierenden spanischen Ministerpräsidenten am 17. März veröffentlichte der spanische Staatsanzeiger (BOE) noch am gleichen Tag das Königliche Gesetzesdekret 8/2020 über dringende außerordentliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19 Krise.

 

Wir haben für Sie in einem kurzen Überblick die von der spanischen Regierung vorgesehenen kollektiv- und individualarbeitsrechtlichen Möglichkeiten zusammengestellt. Spanische Unternehmen können Kurzarbeit beantragen, entweder in Form des sogenannten Expediente de Regulación Temporal de Empleo, ERTE, der sowohl die Möglichkeit der Verringerung der Regelarbeitszeit als auch die der Aussetzung von Arbeitsverträgen vorsieht, oder als Verfahren der Verringerung der regulären Arbeitszeit. Unterschieden wird dabei, ob diese Kurzarbeit auf höhere Gewalt oder auf wirtschaftliche, technische, organisatorische oder produktionsbedingte Ursachen gründen.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass es sich um außerordentliche Maßnahmen handelt, deren Dauer von der durch COVID-19 verursachten Ausnahmesituation abhängt. Laut der 10. Schlussbestimmung des Gesetzesdekrets treten die Regelungen vorbehaltlich eventueller von der Regierung angeordneter Verlängerungen nach Ablauf von 1 Monat wieder außer Kraft.

Zu beachten ist, dass die Anwendung der außerordentlichen Maßnahmen zur Aussetzung der Arbeitsverhältnisse oder der Verringerung der Regelarbeitszeit nur Anwendung finden, wenn sich das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Arbeitsplätze für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab der Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit aufrechtzuerhalten (6. Zusatzbestimmung).

1) Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt

Gründe

Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs als Folge von COVID-19, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Ausrufung des nationalen Alarmzustandes:

1. Aussetzung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs.
2. Vorübergehende Schließung von Geschäftslokalen.
3. Einschränkungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsmittel.
4. Einschränkungen der persönlichen Bewegungsfreiheit und/oder des freien Warenverkehrs.
5. Lieferausfälle, die die Fortführung des regulären Geschäftsbetriebes wesentlich gefährden.
6. Notsituationen aufgrund der Ansteckung der Belegschaft oder gesundheitspolizeilich angeordneter präventiver Isolationsmaßnahmen.

Verfahren

1. Antragstellung des Unternehmens bei der Arbeitsbehörde mit einer Darstellung der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs infolge des COVID-19 ggfs. nebst der entsprechenden schriftlichen Nachweise.
2. Mitteilung an die Arbeitnehmer über die Antragstellung und Übermittlung der Begründung nebst der beigefügten Nachweise an den Betriebsrat (sofern ein solcher existiert).
3. Die Arbeitsbehörde entscheidet darüber, ob ein Fall von Höherer Gewalt gegeben ist.
4. Die Entscheidung muss innerhalb von 5 Tagen nach Antragstellung ergehen.

Rechtsfolge

Kurzarbeit ab dem Datum des den Umstand der Höheren Gewalt auslösenden Ereignisses.

Befreiung des Unternehmens von den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung für die Dauer der Kurzarbeit, sofern das Unternehmen mit Stichtag 29. Februar 2020 weniger als 50 Mitarbeiter hatte. Wenn das Unternehmen eine größere Zahl Mitarbeiter beschäftigt, beträgt die Befreiung von der Beitragspflicht 75 % des Arbeitgeberbeitrags.

2) Kurzarbeit aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründen

Gründe

Diese sind in Artikel 47.1 des Arbeitnehmerstatuts definiert und müssen mit COVID-19 in Verbindung stehen.

Verfahren

Wenn es keinen Betriebsrat gibt, können sich die Arbeitnehmer während des Konsultationszeitraums vertreten lassen durch:

1. einen Vertretungsausschuss, der sich aus den wichtigsten Gewerkschaften des Wirtschaftssektors, dem das Unternehmen angehört, zusammensetzt und Mitglied des Tarifausschusses des geltenden Tarifvertrags sind, oder
2. eine Kommission, die aus höchstens drei Arbeitnehmern des Unternehmens besteht und gemäß den Bestimmungen des Artikels 41.4 des Arbeitnehmerstatuts gewählt wurden.

Die Kommission muss innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von 5 Tagen gebildet werden.

Dokumentation

Das Gesetzesdekret nimmt hierauf nicht Bezug; es scheint jedoch empfehlenswert, die in Artikel 18 ff. des Königlichen Dekretes 1483/2012 vom 29. Oktober 2002 über Massenentlassungen und die Aussetzung von Arbeitsverträgen sowie der Reduzierung der Regelarbeitszeit aufgeführte Dokumentation vorzulegen.

Konsultationsfrist
Die gesetzliche Frist wird auf 7 Tage verkürzt (es gibt keine Sitzungsmindestanzahl) und keine Angabe zur Mitarbeiteranzahl des Unternehmens.

Monika Bertram
Leiterin Bereich Arbeitsrecht