Die für die selbstständig Erwerbstätigen in Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit (Trade) geltende Regelung findet selbst dann Anwendung, wenn die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht in Schriftform bestehen oder wenn sie noch nicht an die

17.09.2009

Das vom Obersten Gerichtshof der autonomen Gebietskörperschaft Kastilien-Leon, mit Sitz in Valladolid, am 29. Oktober 2008 verkündete Urteil, klärt einige berechtigte Zweifel im Zusammenhang mit den selbstständig Erwerbstätigen, die sich in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden (auch TRADE genannt).

Der in genanntem Urteil beurteilte Tatbestand handelte von einem Transportunternehmer des Unternehmens SEUR, der glaubhaft machen konnte, dass auf ihn die gesetzlichen Bedingungen zutrafen, die gemäß Artikel 11 des Gesetzes 20/2007 vom 11. Juli über die Statuten der selbstständig Erwerbstätigen zu erfüllen sind, um als TRADE zu gelten. Die Aufnahme des Dienstleistungsverhältnisses erfolgte bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und es lag kein zwischen den Parteien in Schriftform geschlossener Vertrag vor.

Das Urteil weist zunächst eindeutig den Arbeitsgerichten die Zuständigkeit für die Entscheidung in Klagen, die ab dem 12. Oktober 2007 (Datum, an dem das Gesetz 20/2007 in Kraft trat) im Zusammenhang mit Verträgen zwischen einem TRADE und seinem Kunden eingereicht werden, zu, auch dann, wenn ein solcher Vertrag noch nicht an die Neuregulierung angepasst wurde, sofern dieser aus der Übergangsperiode stammt oder die Frist zur Anpassung noch nicht abgelaufen ist.

Das Urteil klärt ferner, dass zum Bestehen eines TRADE nur die Erfüllung der in Artikel 11 des Gesetzes 20/2007 festgesetzten Voraussetzungen erforderlich ist. In Artikel 12 des genannten Gesetzes sind die zwingend erforderlichen formellen Voraussetzungen festgesetzt. Hier wird die Vertragsform jedoch nicht als Gültigkeitsbedingung desselben vorgeschrieben. Das bedeutet also, dass wenn der Vertrag mit dem TRADE nicht in Schriftform besteht, oder nicht an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt angepasst wurde oder nicht amtlich registriert wurde, dennoch die rechtliche Regelung der TRADE Anwendung findet. Die fehlende Schriftform bestimmt schlicht eine Vermutung „iuris tantum”, dass es sich um einen ordentlichen selbstständig Erwerbstätigen handelt, weshalb die Erbringung des Gegenbeweises, dass es sich um einen TRADE handelt, zulässig ist. Dies stimmt mit dem von dem Gesetz verfolgten Sicherungszweck überein, das vermeiden will, dass der Kunde oder die beiden Parteien im gegenseitigen Einverständnis die Anwendung der TRADE-Regelung ausschließen können, indem sie einfach nicht die Voraussetzungen über die Schriftform und die Registrierung erfüllen.

Das Urteil stellt ferner fest, dass die Tatsache, dass der TRADE nicht seiner Verpflichtung nachkommt den Kunden über seine Eigenschaft als TRADE in Kenntnis zu setzen, ebenso wenig die Nichtanwendung der für die TRADE geltende rechtliche Regelung bestimmt.

 

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