Neuer Weg zur Steuerrückerstattung in Spanien: die Mineralölsteuer oder auch „céntimo sanitario“

14.03.2014

Das letzte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27. Februar 2014 stellt fest, dass die Besteuerung des Einzelhandels auf gewisse Mineralöle (IVMDH), bekannt auch als „céntimo sanitario“, gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.

Seit der Verabschiedung im Jahr 2002 bis zum 31. Dezember 2012 war diese Steuer in Spanien in Kraft und betraf sämtliche Unternehmen und Privatpersonen, aber insbesondere Unternehmen mit einer beträchtlichen Kraftfahrzeugflotte für Transport, Personen oder Handelswaren.

Im Rahmen der Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den EuGH durch den Obersten Gerichtshof von Katalonien in Bezug auf diese Frage, erklärte der Gerichtshof, dass die Erhebung des sogenannten “Gesundheitscents” gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstoße und zwar deshalb, weil die besagte Steuer keinen spezifischen Verwendungszweck verfolge.
In diesem Sinne hat die Entscheidung des Gerichtshofes einen Weg zugunsten der Steuerzahler geöffnet, nämlich die Geltendmachung der Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Steuern. 
Darüber hinaus hat das Urteil rückwirkenden Charakter, ohne irgendeine zeitliche Begrenzung hinsichtlich dessen Auswirkungen, weil das Gericht die Ansicht vertritt, dass der spanische Staat nicht in gutem Glaube handelte, dessen Wirksamkeit über so viele Jahre aufrecht zu erhalten: Der Gerichtshof erließ bereits im Jahr 2000 in einem, dem spanischen ähnlichen, Fall ein Urteil und im Jahr 2001 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren in dieser Angelegenheit gegen das spanische Königreich ein.
Zur Geltendmachung der außerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren gezahlten Steuern ist es erforderlich, die Rückforderung innerhalb eines Jahres ab Datum der Urteilsveröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an José Blasi