Reform zur Verjährungsfrist zur Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen

13.10.2015

Am 5. Oktober 2015 wurde das Gesetz 42/2015 verabschiedet, welches grundsätzlich die spanische ZPO (Ley de Enjuiciamiento Civil – LEC) abändert. Ziel ist, unter anderem, die gerichtlichen Verfahren zu beschleunigen. Zudem wurden anhand dieser Reform weitere Gesetze abgeändert, darunter Artikel 1.964 des spanischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend, „CC“) welches die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von persönlichen Ansprüchen regelt.

Bis zum Inkrafttreten der Reform am vergangenen 7. Oktober betrug die Verjährungsfrist 15 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung. Nach der neuen Regelung beträgt die Verjährungsfrist für persönliche Ansprüche, die ab dem 7. Oktober 2015 geltend gemacht werden, nunmehr 5 Jahre.

Aufgrund dieser starken Reduzierung wurde zusätzlich eine spezifische Übergangsreglung getroffen.  Gemäß dieser gilt für persönliche Ansprüche, welche vor dem 7. Oktober 2015 entstanden sind, die Fünfzehnjahresfrist. Jedoch können solche persönliche Ansprüche nur binnen 5 Jahre ab Inkrafttreten der Reform geltend gemacht werden. Somit kann, beispielsweise, ein persönlicher Anspruch, welcher vor 7 Jahren entstanden ist, nur bis zum 7. Oktober 2020 geltend gemacht werden.

Die Reform des Artikels 1.964 ist für den geschäftlichen Verkehr von großer Bedeutung, da diese Verjährungsfrist (15 Jahren) für die Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzungen anwendbar ist, unter Ausnahme von im spanischem Gesetz spezifischen regulierten Verjährungsfristen.

Schließlich sollte berücksichtigt werden, dass persönliche Ansprüche, welche katalanischem Zivilrecht unterliegen, weiterhin binnen 10 Jahren verjähren.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte Iván Mateo.