Finanzierung von Flugzeugen in Spanien und Kreditsicherheiten

17.10.2023, Dr. Sven Wassmer

Dr. Sven Wassmer Abogado & Rechtsanwalt +34 91 319 96 86

Hypotheken und Pfandrechte an in Spanien eingetragenen Luftfahrzeugen

1. Einleitung

Angesichts der Vielzahl der in Spanien registrierten Luftfahrzeuge[1], ist die Frage über die Möglichkeit der Absicherung von Forderungen durch Konstituierung von vertraglichen Pfandrechten oder sonstigen Realsicherheiten an Luftfahrzeugen von enormer Bedeutung in der Praxis.

Bei der Luftfahrt handelt es sich um eine Industrie mit starkem internationalem Einschlag, was direkten Einfluss auf die Luftfahrzeuge und den damit zusammenhängenden Realsicherheiten hat. Vor allem im Bereich der kommerziellen Luftfahrt befinden sich Luftfahrzeuge einen Großteil der Zeit im Ausland, also außerhalb des Staates, in welchem sie registriert sind, und werden oftmals sogar über einen längeren Zeitraum ins Ausland vermietet („geleast“). Sie befinden sich somit oft über längere Zeiträume auch außerhalb des Einflussbereichs des Halters bzw. Eigentümers. Hinzu kommt, dass die Sicherungsnehmer und Pfandgläubiger oftmals in einem anderen Staat als dem Registerstaat des Luftfahrzeuges ansässig sind. Ausschlaggebend für die Frage, welche nationalen Rechtsvorschriften über die Erstellung und Eintragung von Hypotheken, Pfandrechten oder anderen dinglichen Sicherheiten auf Luftfahrzeuge zur Anwendung kommen, ist grundsätzlich der Ort der Eintragung des Luftfahrzeuges in der Luftfahrtrolle. Wenn demnach also ein Pfandrecht an einem Luftfahrzeug mit spanischem Kennzeichen „EC-***“ vereinbart und eingetragen werden soll, ist die Beachtung nationaler spanischer Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die entsprechenden Register in Spanien, unabdingbar, und zwar selbst dann, wenn das Pfandrecht nicht (nur) in das nationale Register, sondern in das internationale Luftfahrzeugregister, gegründet gemäß dem Übereinkommen von Kapstadt über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und dem zugehörigen Luftfahrzeugprotokoll[2], eingetragen werden soll. Der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf die Darstellung der spanischen Rechtslage und richtet sich somit sowohl an Eigentümer von in Spanien eingetragenen Luftschiffen als auch an deren Kreditgeber.

In Spanien besteht bezüglich der Eintragung von Luftfahrzeugen und von Rechten an Luftfahrzeugen ein duales System, was die Abwicklung in der Praxis oft nicht erleichtert, und welches dadurch geprägt ist, dass für die Registrierung von Luftfahrzeugen und Erteilung der Kennzeichen (was gemeinhin als „Luftfahrtrolle“ bezeichnet wird) die Staatliche Agentur über Sicherheit im Luftverkehr (AESA) verantwortlich ist, während eintragungsfähige Rechte an Luftfahrzeugen, unter anderem Pfandrechte, in das von der AESA unabhängige Register über bewegliche Sachen einzutragen sind. Obwohl die Luftfahrtrolle in der Praxis selbstverständlich eine zentrale Bedeutung hat, ist bei der Frage der Eintragung von Pfandrechten demnach die Normierung über das Register über bewegliche Sachen entscheidend.

2. Beziehung des nationalen spanischen Registers über Rechte an beweglichen Sachen zum internationalen Register über Rechte an Luftfahrzeugen

Seit dem Beitritt Spaniens zu dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Protokoll[3] im Jahr 2016 existieren zwei Register in welche Pfandrechte an in Spanien registrierte Luftfahrzeuge eingetragen werden können, und zwar das spanische Register über Rechte an bewegliche Sachen und das internationale Register mit Sitz in Irland[4]. Die Eintragung einer Sicherheit in einem Register schließt zwar die zusätzliche Eintragung in dem anderen Register nicht aus, dennoch stellt sich natürlich die Frage nach der praktischen Relevanz beider Register, und, vor allem, ob das nationale spanische Register überhaupt noch von Bedeutung ist nach Zutritt Spaniens zu dem Übereinkommen von Kapstadt und zum Protokoll, welches erschaffen wurde mit dem Ziel, innerhalb des internationalen Charakters der Luftfahrtindustrie die Interessen und Stellung sowohl der Garantienehmer als auch der -geber, also der Pfandgläubiger und -schuldner zu verbessern und an die Besonderheiten der Industrie anzupassen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das traditionelle spanische Pfandrecht an Luftfahrzeugen auf Gesetzen aus den Jahren 1954 bzw. 1960 basiert.[5] Es stellen sich von daher zwei Fragen, erstens, ist es erforderlich, die Vorschriften über das spanische Register an beweglichen Sachen zu kennen und anzuwenden, und zweitens, ist die (zusätzliche) Eintragung eines Pfandrechts an Luftfahrzeugen nach spanischem Recht in das spanische Register empfehlenswert, wenn ohnehin ein internationales Sicherungsrecht begründet und im internationalen Register eingetragen wird?

Die Beantwortung der ersten Frage ist eindeutig, die Vorschriften über das spanische Register an beweglichen Sachen sind auch heute noch von erheblicher Bedeutung, auch im Bereich von Realsicherheiten an Luftfahrzeugen. Dies ergibt sich bereits aus der Vielzahl der in der Vergangenheit eingetragenen und noch bestehenden Pfandrechten an Luftfahrzeugen, hier sind die nationalen spanischen Vorschriften nicht nur im Falle der Vollstreckung aus dem Pfandrecht anwendbar, sondern auch dann, wenn es im Rahmen eines Kaufs eines in Spanien registrierten Luftfahrzeug darum geht zu prüfen, ob Realsicherheiten, Leasingverträge, etc. eingetragen sind, und diese gegebenenfalls vor Eigentumsübergang zu löschen. Des Weiteren ist zu beachten, dass Pfandrechte und sonstige Rechte an kleineren Luftfahrzeugen nicht im internationalen Register eintragungsfähig sind[6], sondern lediglich im nationalen spanischen Register. Obwohl es sich dabei um kleinere Flugzeuge bzw. Helikopter handelt, haben sie dennoch einen so hohen Wert, dass sie zur Absicherung von Forderungen geeignet sind.

Interessanterweise hat das nationale spanische Register des Weiteren durch den Beitritts Spaniens zum Übereinkommen von Kapstadt und zum Protokoll in einem wichtigen Punkt an Bedeutung in der Praxis gewonnen. Dies liegt daran, dass Spanien bei seinem Beitritt zu dem Protokoll von der Möglichkeit des Artikels XIX.1 Gebrauch gemacht, und eine nationale Eingangsstelle für die Eintragungen in das internationale Register geschaffen hat. Konkret heißt dies, dass die Eintragung von Rechten auf in Spanien registrierte Luftfahrzeuge nicht ohne Mitwirkung der spanischen Behörden vorgenommen werden kann. Für die Eintragung eines Rechtes an einem in Spanien registrierten Luftfahrzeuges ist die Beantragung eines von dem Register für bewegliche Sachen als spanische Eingangsstelle auszustellenden Codes[7] erforderlich, welcher dann von dem Berechtigten, also normalerweise vom Gläubiger, im Rahmen des Eintragungsverfahrens an das internationale Register gesandt wird. Der Code wird aufgrund eines Formulars erstellt, und bewirkt weder automatisch die Eintragung in das internationale Register, welche zusätzlich beantragt und durchgeführt werden muss, noch die Eintragung in das nationale spanische Register, für welche andere, von der nationalen spanischen Rechtsordnung vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Aufgrund der Ernennung einer nationalen Eingangsstelle, welche außer Spanien nur wenige Mitgliedsstaaten errichtet haben[8], sichert sich Spanien eine gewisse Kontrolle über die internationalen Eintragungen an nationalen spanischen Luftfahrzeugen, wobei Spanien keine über die von dem Protokoll vorgesehenen hinausgehenden Formalitäten oder Dokumente anfordert. Eine weitere Folge ist, dass das spanische Register positiv Kenntnis von der Eintragung eines Rechts im internationalen Register hat, und auf Anfrage darauf hinweisen kann.

Nicht so eindeutig zu beantworten ist dagegen die zweite Frage, ob die (zusätzliche) Bestellung eines Pfandrechts an Luftfahrzeugen nach spanischem Recht durch dessen Eintragung in das spanische Register neben der Eintragung einer internationalen Sicherheit in das internationale Register empfehlenswert ist, da dies von den Einzelheiten eines jeden Falles abhängt. Klar zu bejahen ist dies natürlich für Luftfahrzuge, welche nicht in das internationale Register eingetragen werden können. Bezüglich anderer Luftfahrzeuge spielen mehrere Faktoren eine Rolle für diese Entscheidung, allerdings ist vom Grundsatz her zu erwähnen, dass eine zusätzliche Eintragung in dem nationalen spanischen Register zwar keine bessere rechtliche Stellung bewirkt, aber doch Vorteile gewährt, vor allem die Rechtssicherheit welche ein seit langem existierendes und mit der Luftfahrzeugrolle in engem Kontakt stehendes Register bei einem möglichen Verkauf oder weiterer Belastung des Luftfahrzeuges gewährleistet, und die Tatsache, dass spanischen Gerichten, Notaren und Behörden dieses Register und die Figur des „spanischen Pfandrechts an Luftfahrzeugen“ seit langem bekannt sind und sie vertraut mit ihnen sind, was in der Praxis ein nicht zu unterschätzender Vorteil sein kann, vor allem wenn Eile geboten ist. Dies kann in vielen Fällen den entscheidenden Nachteil, nämlich die erhöhten Kosten, aufwiegen.

Aufgrund der enormen Wichtigkeit in der Praxis, kann an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass Spanien im Rahmen seines Beitritts zu dem Protokoll die sogenannte „IDERA“[9] Erklärung abgegeben hat. Damit hat Spanien entschieden, Artikel XIII des Protokolls anzuwenden, was den Gläubigern in der Praxis ein wichtiges Instrument im Falle der Nichterfüllung der dem Pfandrecht bzw. der Sicherheit zugrundeliegenden Forderung gibt. Gemäß Artikel XIII können die Vertragsparteien eine Erklärung in Form des dem Protokoll anliegenden Formulars abgeben, wonach der Halter bzw. Eigentümer des Luftfahrzeuges dem Gläubiger eine unwiderrufliche Vollmacht zur Löschung der Eintragung des Luftfahrzeuges in dem Luftfahrzeugregister des Heimatstaates des Luftfahrzeuges, sowie zur Ausfuhr und tatsächlichen Überführung erteilt. Spanien hat des Weiteren erklärt, dass zur Ausübung dieser Befugnisse keine gerichtliche Verfügung eines spanischen oder ausländischen Gerichts erforderlich ist.

Die einseitige Löschung der Eintragung und Ausfuhr gibt den Gläubigern die Möglichkeit, schnell und entscheidend Zugriff auf das Luftfahrzeug zu nehmen, und zwar in einer Art und Weise, dass der Schuldner bzw. Haltere/ Eigentümer dieses nicht nutzen können.

3. Erstellung eines Pfandrechts auf Luftfahrzeuge nach spanischem Recht und Eintragung in das nationale spanische Register

Nach spanischem Recht setzt ein Pfandrecht an beweglichen Sachen grundsätzlich voraus, dass der Pfandgläubiger Besitzer der gepfändeten Sache, also die Herrschaft über sie, erhält.  Da dies bei bestimmten beweglichen Sachen, wie zum Beispiel Luftfahrzeugen, in der Praxis nicht durchführbar ist, wird bei diesen Sachen die (mittelbare) Besitzübergabe bzw. Übertragung der Kontrolle an den Pfandgläubiger durch die Eintragung in das Register für bewegliche Sachen ersetzt. Dies ist nicht bei allen beweglichen Sachen möglich, nachdem das Gesetz über Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergabe an beweglichen Sachen einen Numerus Clausus der zu belastenden und eintragungsfähigen Sachen vorsieht, wobei in Spanien registrierte[10] Luftfahrzeuge darunter fallen[11].

Die Voraussetzungen für die Bestellung und Eintragung eines Pfandrechts an Luftfahrzeugen[12] und deren besonderen Merkmale sind in dem Gesetz über Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang an beweglichen Sachen geregelt, die wichtigsten und sollen hier kurz zusammengefasst werden:

Bei dem zu belastenden Objekt muss es sich um ein eingetragenes Luftfahrzeug bzw. um ein sich in Konstruktion befindliches Luftfahrzeug handeln, sofern 1/3 der budgetierten Kosten bereits ausgegeben wurden. Der Begriff Luftfahrzeug im Sinne der Norm beinhalt auch Motoren und sonstige Akzessorien.

Das Pfandrecht wird zwingend durch eine öffentliche Urkunde erstellt, und muss rechtlich mit einer Forderung verknüpft sein, dient also zu deren Sicherung. Es handelt sich von daher um eine von der zugrundeliegenden Forderung abhängige Sicherheit. Die Forderung ist in der Erstellungsurkunde konkret zu bezeichnen, inklusive Rückzahlungsfristen, Zinsen und eventuell anfallender Kosten, neben den Daten von Gläubiger und Schuldner, der genauen Beschreibung des zu belastenden Objekts, also des Luftfahrzeuges mit Kennzeichen, des Eigentumstitels und einer Erklärung, dass das Objekt nicht belastet ist, sowie einer Zustelladresse des Schuldners. Abgesehen von diesen gesetzlichen Mindestvoraussetzungen werden auf Initiative des Gläubigers im Regelfall noch Klauseln über die konkrete Verwaltung des Luftfahrzeuges durch den Schuldner[13], Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung, Ablauf einer eventuell erforderlichen Vollstreckung (insbesondere Benennung eines Vertreters des Schuldners für den Fall einer Versteigerung), neben anderen konkreten Vereinbarungen, eingefügt.

Schließlich ist die Eintragung der Urkunde in das Register konstitutiv, ein Pfandrecht über Luftfahrzeuge nach spanischem Recht wird also erst mit Eintragung rechtswirksam.

Hinsichtlich der Vollstreckung sei kurz erwähnt, dass diese einerseits nach den allgemeinen spanischen Vorschriften über Vollstreckung ablaufen kann, dass das Gesetz aber auch ein spezielles notarielles Verfahren vorsieht. Dies garantiert eine rechtlich relativ problemlose Vollstreckung, sofern die zugrundeliegende Urkunde über das Pfandrecht auch in dieser Hinsicht vollständig ist und für die Vollstreckung relevante Fragen bereits in der Urkunde so weit wie möglich geregelt wurden.

4. Begründung eines internationalen Sicherungsrechts und Eintragung im internationalen Register

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung einer Sicherheit im internationalen Register sollen an dieser Stelle nicht im Einzelnen aufgezeigt werden, allerdings soll kurz erwähnt sein, dass es sich um ein Online-Register handelt, und die Eintragung deutlich schneller und einfacher durchgeführt werden kann als die Eintragung eines Pfandrechts in das nationale spanische Register. Dies erscheint logisch, da ja der Sinn des Protokolls ist, Eintragungen unbürokratisch und ohne unnötige formelle Hürden vornehmen zu können. So ist die Übersendung von Originalen nicht erforderlich, und anstelle eines kompletten Vertrages bzw. einer umfassenden Urkunde über die Sicherheit wie zum Beispiel ein Pfandrecht, ist eine die wichtigsten Daten enthaltene Zusammenfassung, soweit Zustimmung der anderen Partei vorliegt.

Wie bereits erwähnt, ist für die Eintragung eines Rechts an einem in Spanien registrierten Luftfahrzeuges des Weiteren noch ein von dem spanischen Register auszustellender Code erforderlich, es sind also gewisse Schritte vor dem spanischen Register über Sicherheiten an beweglichen Sachen erforderliche.

Schließlich ist erwähnenswert, dass auch Sicherheiten an Flugzeugtriebwerken, also an Flugzeugmotoren, errichtet und eingetragen werden können. Wie auch für Flugzeuge und Helikopter, werden auch an die Triebwerke Mindestanforderungen gestellt, um eintragungsfähig zu sein[14].

 

[1] Nach Auskunft des spanischen Registers für Luftfahrzeuge der AESA waren am 1. Januar 2023 5.412 Luftfahrzeuge registriert, von Ultraleichtflugzeugen über Helikopter bis hin zu kommerziellen Passagierluftfahrzeugen wie der Fabrikanten Boeing und Airbus, unter anderen.
[2] Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung („Luftfahrzeugprotokoll“), vom 16. November 2001.
[3] Spanien ist Vertragsstaat des Übereinkommens seit 1. Oktober 2013 und des Protokolls seit 1. März 2016.
[4] “International Registry of Mobile Assets (Aircraft Equipment)”
[5] Gesetz über Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang an beweglichen Sachen vom Jahr 1954 („Ley de 16 de diciembre de 1954 sobre Hipoteca Mobiliaria y prenda sin desplazamiento de posesión”) und Luftfahrtgesetz vom Jahr 1960 (“Ley 48/1960, de 21 de julio, sobre Navegación Aérea”).
[6] Gemäss Artikel 1 des Protokolls, sind in dem Register für Luftfahrzeuge nur Rechte an Luftfahrzeugen welche Genehmigung zum Transport von mindestens 8 Personen (inklusive Besatzung) bzw. mindestens 5 Personen (inklusive Besatzung) im Falle von Helikoptern, bedürfen, eintragungsfähig.
[7] „AEP Code – Authorising Entry Pont Code”
[8] Stand heute haben von den 82 Vertragsstaaten nur die USA, Mexiko, Brasilien, Argentinien, die Elfenbeinküste, China, die Vereinigten Arabischen Emirate, Vietnam, Albanien, Ukraine und eben Spanien eine nationale Eingangsstelle ernannt.
[9] IDERA = Irrevocable Deregistration and Express Request Authorization, oder auf Deutsch „Unwiderrufliche Vollmacht Zur Beantragung der Löschung der Eintragung und der Ausfuhr“
[10] Für in anderen Staaten registrierte Luftfahrzeuge macht das spanische Recht die Möglichkeit von Reziprozität des Staates der Eintragung anhängig.
[11] Artikel 12, 38 ff Gesetz über Hypotheken und Pfandrechte ohne Besitzübergang an beweglichen Sachen vom Jahr 1954 („Ley de 16 de diciembre de 1954 sobre Hipoteca Mobiliaria y prenda sin desplazamiento de posesión”), Artikel 130 ff Luftfahrtgesetz vom Jahr 1960 (“Ley 48/1960, de 21 de julio, sobre Navegación Aérea”).
[12] Das Gesetz spricht wortwörtlich von “Hypothek auf Luftfahrzeugen”, wobei in Anbetracht der deutschen Definition von „Hypothek“ die korrekte Übersetzung „Pfandrecht“ ist.
[13] Nachdem der Schuldner bzw. Pfandgeber die Kontrolle über das Luftfahrzeug nicht verliert, schreibt das Gesetz vor, dass er das Objekt wie ein guter Familienvater zu verwalten hat, allerdings wird dies in der Urkunde über das Pfandrecht oft noch weiter konkretisiert.
[14] Im Fall von Strahlantrieb muss es sich um einen Schub von mindestens 1 750 lbs (Pfund), und bei Turbinen- oder Kolbenantrieb wird eine Nennstartleistung von mindestens 550 PS vorausgesetzt.