Abschaffung der Vermögenssteuer auf den Balearen

20.12.2023 - Carlos Anglada

Obwohl in vielen Publikationen mit dieser Überschrift geworben wird, entspricht diese nicht ganz der Wahrheit.

Zwar soll die Vermögensteuer auf den Balearen in hohem Maße, nämlich bis zu 3 Millionen € pro Person, bonifiziert werden, endgültig abgeschafft wird sie jedoch nicht. Diese Steuererleichterung soll sich im Jahreshaushalt für 2024 wiederfinden, auf den sich die konservativen Parteien der Balearen (Partido Popular und VOX) diese Woche geeinigt haben.

Obwohl der Entwurf des Haushaltsgesetzes noch nicht veröffentlicht wurde, wird die Steuerreform Berichten zufolge darin bestehen, dass der derzeit geltende Freibetrag in Höhe von 700.000 € pro Person auf 3 Millionen € pro Person erhöht wird. Die Vermögenssteuer ist eine staatliche Steuer, die von den Autonomen Gebietskörperschaften (CCAA) verwaltet wird. Das bedeutet, dass jede CCAA auf ihrem Hoheitsgebiet die Möglichkeit hat, u.a. Steuerbegünstigungen zu beschließen. Einige CCAA haben diese Gestaltungsfreiheit genutzt und beschlossen, die Steuer zu 100% zu bonifizieren, so z.B. die konservativ regierte CCAA Madrid. Dies wiederum wurde von bestimmten Kreisen, insbesondere der in der letzten Legislaturperiode regierenden links-linken Koalition als Steuerdumping bewertet. Aus diesem Grund hat die spanische Regierung mit Wirkung ab 2022 eine neue Steuer eingeführt: die sogenannte Solidaritätssteuer. Diese Steuer hat die gleiche Struktur wie die Vermögenssteuer, betrifft jedoch lediglich Steuerpflichtige mit einer Steuergrundlage von mehr als 3 Millionen €, weshalb die von der Regierung der Balearen gewährte Vergünstigung bis zu den 3 Millionen € reicht. Wenn der Steuerpflichtige ab diesem Betrag ohnehin eine Steuer zahlen muss, ist es besser, wenn er sie bei der Balearischen Regierung in Form einer Vermögenssteuer zahlt als bei der spanischen Regierung in Form einer Solidaritätssteuer.

Beide Steuern, Vermögens – und Solidaritätssteuer, betreffen auch beschränkt Steuerpflichtige, bei denen sich die Steuerbemessungsgrundlage jedoch auf das in Spanien gelegene Vermögen beschränkt. Bis zum Erlass des Haushaltsgesetzes, werden noch einige Fragen offen  bleiben, zum Beispiel, ob Personen mit einem Vermögen unter 3 Millionen €, die bisher  zur Abgabe einer Vermögenssteuerklärung verpflichtet waren, auch weiterhin die formelle Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung haben, oder ob es Änderungen geben wird, wenn die eigentlich nur für zwei Jahre vorgesehene Solidaritätssteuer abgeschafft wird, oder ob sie – wie in der ersten, inzwischen korrigierten Fassung der Erbschaftssteuervergünstigung – nicht für Steuerausländer gilt.

Um stets auf dem neusten Stand der sich ständig ändernden spanischen Steuergesetzgebung zu sein, zögern Sie nicht, sich mit den Steuerexperten unserer Kanzlei in Verbindung zu setzen. Entweder telefonisch unter +34 971 71 70 34 oder per E-Mail an [email protected].