Abschaffung der Vorabgenehmigungen für Einzelhändler (Geschäftsräume bis zu 300 m2)

30.05.2012

Am 27. Mai ist das Königliche Gesetzesdekret 19/2012 vom 25. Mai 2012 bezüglich dringender Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels und bestimmter Dienstleistungen in Kraft getreten.

Im Hinblick auf dauerhafte Geschäftseinrichtungen mit einer Ausstellungs- und Verkaufsfläche von bis zu 300 m2, in denen geschäftliche Aktivitäten des Einzelhandels oder eine der Dienstleistungen, die im Anhang der Vorschrift erwähnt werden (u.a. Schuhe, Textilien, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Hilfsgeschäfte des Versicherungswesens, Immobiliengeschäfte, Vermietung von Immobilien), angeboten werden, entfällt in den folgenden Fällen nunmehr die Verpflichtung zur Einholung einer gemeindlichen Vorabgenehmigung oder -berechtigung:

  1. Aufnahme und Entwicklung der Geschäftstätigkeit sowie der Dienstleistungen;
  2. Wechsel der Inhaberschaft bezüglich der Geschäftstätigkeit bzw. der Dienstleistungen;
  3. Durchführung von Arbeiten, die nicht der Erstellung eines Bauplans bezüglich des Umbaus der Geschäftsräume zur Ausübung der Geschäftstätigkeit bedürfen.

Diese Verpflichtung wird durch die Abgabe einer Verantwortlichkeitserklärung oder auch Vorabmitteilung ersetzt, welche die ausdrückliche Erklärung des Unterzeichners enthalten muss, die Anforderungen der geltenden Gesetze zu erfüllen, und der ein Nachweis bezüglich der Begleichung der entsprechenden Gebühren, sofern erforderlich, beizufügen ist.

Die Einreichung der Verantwortlichkeitserklärung oder Vorabmitteilung berechtigt zur unmittelbaren Ausübung der Geschäftstätigkeit. Dessen ungeachtet wird hierdurch weder die Einhaltung der anwendbaren Gesetzesvorschriften vorweggenommen, noch die Befugnisse der Behörden im Hinblick auf die Durchführung von Inspektionen oder die Verhängung von Sanktionen eingeschränkt.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte Wanda Cazalla: [email protected]