Arbeitszeiterfassung in Spanien: Fragen, Klarstellungen und Urteil des EuGH

14.05.2019

Mitten im Wahlkampf wurden wir Spanier am 12. März 2019 mit dem Erlass des königlichen Gesetzesdekrets vom 8. März über dringende Maßnahmen für den sozialen Schutz und den Kampf gegen unsichere Arbeitsplätze konfrontiert. Dieses enthielt u. a. in Artikel 10 eine Änderung von drei Absätzen des Artikel 34 des Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los Trabajadores) und verpflichtete alle Unternehmen mit Wirkung zum 12. Mai 2019 auf einen Schlag dazu, u. a. die tägliche Arbeitszeiterfassung ihrer Mitarbeiter sicherzustellen.

Mit Eintritt des 12. Mai kam schließlich der Artikel 34.9 des Arbeitnehmerstatuts, nicht ganz ohne Polemik. Dies führte dazu, dass viele Unternehmen – vielleicht aufgrund fehlender Kontrolle bei der Erarbeitung des Gesetzes oder der Verabschiedung von Regelungen – bis zum 12. Mai nicht wussten, wie sie die Arbeitszeiterfassung organisieren und dokumentieren sollten.

24 Stunden nach Inkrafttreten des Gesetzes reagierte das spanische Ministerium für Arbeit, Migration und Sozialversicherung: Es kritisierte die Adressaten der Regelung dahingehend, dass diese keine ausreichende Weitsicht und kein ausreichendes Gespür bei dem Verständnis und der Anwendung einer Verpflichtung zeigen würden, die sich auf drei Absätze beschränkt und veröffentlichte den „Leitfaden zur Arbeitszeiterfassung“. Mit diesem Leitfaden beabsichtigt das Ministerium einige der die Regelung betreffenden Unsicherheiten zu beseitigen, um ihre Anwendung zu erleichtern.

Ungeachtet der Tatsache, dass es in Ermangelung einer Regelung die Rechtsprechung selbst ist und die Kontrollen der Inspekteure, die Aufschluss über den Anwendungsbereich und die Sanktionen des Artikel 34.9 des Arbeitnehmerstatuts und der Artikel 7.5 und 40.b) des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen im Sozialbereich (LISOS) geben. Nach eingehender Durchsicht des durch das Ministerium veröffentlichten Leitfaden soll auf einige der Feststellungen eingegangen werden:

  • Die Regelung nimmt kein Unternehmen und keinen Arbeitnehmer vom Anwendungsbereich des Artikel 1 des Arbeitnehmerstatuts aus, unabhängig von ihrer Einordnung oder Berufsgruppe oder davon, ob diese flexible Arbeitszeiten haben oder ihre Arbeit im Homeoffice erbringen.
  • Die Regelung nimmt ausdrücklich die im königlichen Dekret 1382/1985 vom 1. August geregelten Führungskräfte aus.
  • Besondere Arbeitsverhältnisse wären ebenfalls ausgenommen (Rechtsanwälte, Berufssportler, Haushaltshilfen, Handelsvertreter, Künstler bei öffentlichen Schauspielen, Menschen mit Behinderung, Inhaftierte, Fachkräfte im Gesundheitswesen), nicht ohne u. a. auf die Subsidiaritätsvorschriften hinzuweisen, die im Einzelfall möglicherweise Anwendung finden.
  • Es ist der Rechtssicherheit zweckdienlich festzulegen, was innerhalb des Arbeitstages (jornada de trabajo) als tatsächliche Arbeitszeit (trabajo efectivo) gesehen wird und was nicht, denn nicht die gesamte Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende des Arbeitstages ist automatisch mit tatsächlich gearbeiteter Zeit gleichzusetzen.
  • Es kann jedwedes Medium/System verwendet werden, sowohl in Papierform als auch digital, um die Verpflichtung der Arbeitszeiterfassung zu erfüllen.

Wie bereits angedeutet, handelt es sich hierbei um einige der Aspekte, zu deren Klärung der Leitfaden beitragen soll. Vielleicht wäre es angemessen gewesen, in diesem einen Verweis oder eine Klärung zu den Kriterien der Gewerbe- und Sozialversicherungsaufsicht bezüglich der Bußgelder aufzunehmen, da viele Unternehmen und Juristen nicht eindeutig sagen können, ob die Ordnungsgelder des Artikel 40.1 b) LISOS je Verstoß oder je Arbeitnehmer verhängt werden.

Als ob die Aufregung in Spanien aufgrund der Anwendung der Verpflichtungen des Artikel 34.9 des Arbeitnehmerstatuts noch nicht genug wäre, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 14. Mai 2019 eine Entscheidung in der durch den spanischen Nationalen Gerichtshof (Audiencia Nacional) vorgelegten Vorabentscheidung (Rechtssache C-55/18) getroffen. Der EuGH stellt auf einen Schlag die mehr als 20 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an den Pranger. Dieser Vorabentscheidung liegt die durch die Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) gegen die Deutsche Bank, S.A.E. eingelegte Klage zugrunde. Mit der Klage verfolgte die Gewerkschaft die Feststellung durch den Nationalen Gerichtshof, dass die Deutsche Bank zur Einführung eines Systems zur täglichen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sei. Da der Nationale Gerichtshof eine andere Auffassung als die nationale Rechtsprechung des spanischen Obersten Gerichtshof zur Arbeitszeiterfassung vertrat, und davon überzeugt war, dass die spanische Regelung der europäischen Gesetzgebung zuwiderlief, entschied dieser das Verfahren dem EuGH zur Entscheidung in dieser Sache vorzulegen. Und dieser Tag kam mit dem Urteil des EuGH in der Vorabentscheidungssache C-55/18. Darin gelangt der EuGH zu der Auffassung, dass zur Einhaltung der EU-Richtlinie 2003/88/EG, der EU-Richtlinie 89/391/EWG und der Grundrechtecharta der EU (Art. 31) die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet sind, Vorschriften zu erlassen, die die Unternehmer zur Einführung objektiver, vertrauenswürdiger und zugänglicher Systeme verpflichten, mittels der die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird, um ihre Sicherheit und Gesundheit sicherzustellen.  

Mehr Information: Monika Bertram, Leiterin des Bereichs Arbeitsrecht.