Aussteuer bei Scheidung – Schwiegereltern können Zuwendungen zurückfordern

22.02.2010

BGH: Az.:XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Ferbuar 2010)

Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.
 

Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und seine bisherige Rechtssprechung damit geändert. Bisher bestand für die Schwiegereltern kaum eine Möglichkeit, Zahlungen zurückzuverlangen. In dem entschiedenen Fall aus Berlin hatten die Schwiegereltern dem Bräutigam ihrer Tochter fast 30.000 € für den Kauf einer Wohnung überwiesen, der die Wohnung auf seinen Namen erwarb, in der die Eheleute bis zu Ihrer Scheidung sieben Jahre lang lebten. Nach der Scheidung forderten die Schwiegereltern vom dem Ex- Ehemann das Geld zurück, in dessen Alleineigentum die Wohnung bis zum heutigen Tage steht.

Nach neuer Rechtssprechung sind die Ehe der Beteiligten und die Beziehung der Eltern zum Schwiegerkind unabhängig voneinander zu betrachten. Derartige Leistungen der Schwiegereltern werden zudem als Schenkung qualifiziert. Demnach sind auf schwiegerelterliche Zuwendungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Geschäftgrundlage für die Schenkung für die Schenkung ist nach dem Urteil das Fortbestehen der Ehe, welcher mit dem Scheitern der Ehe wegfalle. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung ermöglicht.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtssprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Ob und wie viel der Partner zurückzahlen muss, hängt davon ab, wie sehr auch das Kind von der Schenkung profitiert hat.

Als Konsequenz der geänderten Rechtssprechung rechnet der BGH mit einem Anstieg von Prozessen, in denen es um dieses Thema geht. Wollten Eltern diesem Problem aus dem Weg gehen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.
 

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Florian Frank: [email protected]