Artikel 21.4 des spanischen Konkursgesetzes sieht in seiner durch das Reformgesetz 38/2011 gegebenen Form vor, dass sowohl die zentrale Steuerbehörde (AEAT) als auch die Sozialversicherungshauptkasse mittels der unter ihren elektronischen Adressen zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel über eine Konkurseröffnung zu informieren sind – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Behörden ebenfalls um Gläubiger des Konkursschuldners handelt. Die Verpflichtung gilt weiterhin für sämtliche ab dem 1. Januar 2012 eröffneten Konkursverfahren.
Das zur Verfügung gestellte Formular der AEAT erlaubt die Übermittlung derselben Daten, die auch in der Konkursmitteilung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) nach Artikel 23.1 des Konkursgesetzes zu veröffentlichen sind, und lässt sich über die elektronische Adresse der Behörde erreichen (www.agenciatributaria.gob.es).
Das Formular gliedert sich in die Abteilungen Konkursverwaltung, Konkursschuldner, zuständiges Konkursgericht und Konkursverfahren. Weiterhin ist es möglich, den Beschluss zur Konkurseröffnung sowie die Ernennung des Konkursverwalters als Anlagen beizufügen.
Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte María Blanco: [email protected]