Bekanntgabe des Formulars zur elektronischen Benachrichtigung der Zentralen Steuerbehörde bezüglich einer Konkurseröffnung

17.02.2012

Das Reformgesetz 38/2011 zum spanischen Konkursgesetz, das am 11. Oktober 2011 im spanischen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft trat, verpflichtet die Konkursverwaltung dazu, die zentrale spanische Steuerbehörde über die Konkurseröffnung zu informieren und zwar unter Verwendung der unter der elektronischer Adresse (sede electrónica) der Behörde zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel. Das von den Konkursverwaltern zu diesem Zwecke über die Homepage der Behörde auszufüllende Formular ist nun von der Behörde veröffentlicht worden.

Artikel 21.4 des spanischen Konkursgesetzes sieht in seiner durch das Reformgesetz 38/2011 gegebenen Form vor, dass sowohl die zentrale Steuerbehörde (AEAT) als auch die Sozialversicherungshauptkasse mittels der unter ihren elektronischen Adressen zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel über eine Konkurseröffnung zu informieren sind – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Behörden ebenfalls um Gläubiger des Konkursschuldners handelt. Die Verpflichtung gilt weiterhin für sämtliche ab dem 1. Januar 2012 eröffneten Konkursverfahren.

Das zur Verfügung gestellte Formular der AEAT erlaubt die Übermittlung derselben Daten, die auch in der Konkursmitteilung im spanischen Staatsanzeiger (BOE) nach Artikel 23.1 des Konkursgesetzes zu veröffentlichen sind, und lässt sich über die elektronische Adresse der Behörde erreichen (www.agenciatributaria.gob.es).

Das Formular gliedert sich in die Abteilungen Konkursverwaltung, Konkursschuldner, zuständiges Konkursgericht und Konkursverfahren. Weiterhin ist es möglich, den Beschluss zur Konkurseröffnung sowie die Ernennung des Konkursverwalters als Anlagen beizufügen.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte María Blanco: [email protected]