Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland tritt am 18. Oktober 2012 in Kraft

02.08.2012

Am 30. Juli 2012 wurde im spanischen Staatsanzeiger (B.O.E.) das neue zwischen Spanien und Deutschland unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht, welches das Vorherige von 1966 ersetzt. Das Abkommen wird am 18. Oktober 2012 in Kraft treten, auch wenn dessen Bestimmungen im Allgemeinen erst zum 1. Januar 2013 Anwendung finden.

 

Die Ankündigung des In-Kraft-Tretens des Abkommens und seiner effektiven Anwendbarkeit eröffnet Möglichkeiten zur Steuerplanung in Spanien, die spanische und deutsche Unternehmen mit grenzüberschreitenden Operationen betreffen.

Die wesentlichen im neuen Abkommen enthaltenen Neuerungen sind Folgende:

Von besonderer Bedeutung ist die Einführung einer Antimissbrauchsbestimmung im Bereich der Gewinnbesteuerung aus Immobilientransaktionen, wodurch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft, dessen Hauptaktiva direkt oder indirekt aus in Spanien belegenen Immobilien bestehen, nunmehr in Spanien zu versteuern sind.

Auch ergeben sich Neuerungen hinsichtlich der Lizenzgebühren, weil diese Einkommen zukünftig nicht mehr quellensteuerpflichtig sein werden. Allerdings war für sog. verbundene Unternehmen bereits eine Quellensteuerbefreiung ab dem 1. Juli 2011 aufgrund der EU-Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehen.

Mit Blick auf natürliche Personen sieht das neue Abkommen vor, dass dieses keine Anwendung auf diejenigen in Spanien ansässigen Personen findet, die sich für die Anwendung der spanischen Sonderregelungen für Einwanderer („régimen especial de impatriados“) entschieden haben; besser bekannt unter dem Namen „Beckham-Gesetz“ („Ley Beckham“). Diese für die allgemeinen Wirtschaftsbeziehungen wenig förderlichen Maßnahmen stehen allerdings im Einklang mit der Definition des Residenten, die das OECD-Musterabkommen verwendet. Wenig förderlich ist auch, dass der Steuerbefreiungsmechanismus zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode ersetzt, sowie die generelle Quellensteuerbefreiung für bestimmte Pensionsbezüge gestrichen wurde.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Mechanismen zur Vermeidung der Steuerverkürzung in Spanien mittels Erweiterung derjenigen Bestimmung verstärkt werden, welche den steuerlichen Informationsaustausch beider Länder zum Gegenstand hat. Auch werden zwei neue bemerkenswerte Bestimmungen eingeführt: Die eine beinhaltet Regelungen zur gegenseitigen Hilfestellung beim Steuereinzug und die andere Regelungen zum effektiven Nutzungsberechtigten, sowie zu Auswirkungen bestimmter Wechsel der Steuerresidenz.

Im Unternehmensbereich ist eine Absenkung des maximalen Quellensteuersatzes von bisher 10% auf 5% bei Dividenden vorgesehen, sofern diese ein Unternehmen bezieht, das Anteilsinhaberin am Gesellschaftskapital von mindestens 10 % ist (zuvor waren es 25%). Diese Maßnahme wird allerdings bei von Spanien nach Deutschland gezahlten Dividenden in der Praxis nur wenig Auswirkungen haben, wenn man bedenkt, dass seit dem 1. Januar 2011 eine Quellensteuerbefreiung bei Unternehmensbeteiligungen gilt, die gleich oder über 5% liegen.

Bei Zinsen wird als Novum eingeführt, dass die Besteuerung ausschließlich am Ort der Steuerresidenz erfolgen soll. Wiederum ergeben sich aber bei Zinsen, die an Personen oder Unternehmen mit Residenz bzw. Sitz in Deutschland ausgezahlt werden, kaum wirkliche praktische Neuerungen, da in Spanien bereits eine Steuerbefreiung an der Quelle Anwendung findet, sofern es sich um Steueransässige eines anderen EU-Mitgliedsstaates handelt.

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