Das spanische Schlichtungsgesetz

20.07.2012

Am 7. Juli 2012 ist das spanische Gesetz zur Schlichtung in Zivil- und Handelssachen (Ley 5/2012), das der Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2008/52/EG dient, im spanischen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht worden.

Mittels des Gesetzes ist zum ersten Mal eine einheitliche staatliche Regelung geschaffen worden, durch die das Konzept der Schlichtung als Alternative zu Gerichts- und Schiedsverfahren überall in Spanien eingeführt wird, allerdings auf die Bereiche des Zivil- und Handelsrechts beschränkt. Das Gesetz dient hierbei zwar der Umsetzung der vorgenannten europäischen Richtlinie, geht aber über deren Regelungsbereich hinaus, da es nicht nur Minimalbestimmungen im Hinblick auf Schlichtungen im grenzüberschreitenden Kontext, sondern eine umfassende Regulierung des Instituts der Schlichtung überhaupt schafft.

Die Hauptmerkmale der Schlichtung beruhen auf dem Willen und der freien Entscheidung der Parteien ein Schlichtungsverfahren zu betreiben, um einen Streitfall einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen. Der Schlichter tritt hierbei als neutraler Vermittler zwischen den Positionen auf. Durch das Schlichtungsverfahren sollen vor allem die Kosten eines Gerichtsverfahrens vermieden werden. Da die Durchführung der Schlichtung gleichzeitig auch die Verjährung hemmt, wird vermieden, dass die Schlichtung durch eine der Parteien zur bloßen Verzögerung missbraucht wird. Sofern die Parteien im Verfahren eine Einigung erzielen, erlangt diese bei Erhebung zur öffentlichen Urkunde weiterhin sogar die Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels.

Das Schlichtungsgesetz wird am 27. Juli 2012 in Kraft treten.
 

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