Das Tribunal Supremo hebt die Liste der gesetzlich zugewiesenen Stromversorger auf

21.05.2011

Im spanischen Staatsanzeiger („Boletín Oficial del Estado“) wurde am 19. Mai 2011 das Urteil vom 5. April des Obersten Spanischen Gerichtshofes („Tribunal Supremo“) veröffentlicht, durch welches Artikel 2 des Königlichen Dekrets 485/2009, der die Aufnahme der Stromeinspeisung durch die gesetzliche Zuweisung eines Versorgers regelt („puesta en marcha del suministro de último recurso“), aufgehoben wurde.

Besagter Artikel bestimmt die fünf großen Versorgungsunternehmen (Endesa, Iberdrola, Unión Fenosa, Hidrocantábrico y E.ON) zu den gesetzlich zugewiesenen Vermarktern („comercializadores de último recurso-CUR“).

Die Klage wurde von mehreren Kleinversorgungsunternehmen erhoben. Sie gründete sich auf einem Verstoß gegen das in Artikel 9.3 der spanischen Verfassung geregelte Prinzip des Willkürverbots für die öffentliche Gewalt. In diesem Zusammenhang wurde das Fehlen von Auswahlkriterien der Regierung im Hinblick auf die Bestimmung der gesetzlich zugewiesenen Vermarkter gerügt.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regierung ihrer Pflicht zur Festlegung der Auswahlkriterien in räumlicher, finanzieller und technischer Hinsicht nicht nachgekommen ist.

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