Besagter Artikel bestimmt die fünf großen Versorgungsunternehmen (Endesa, Iberdrola, Unión Fenosa, Hidrocantábrico y E.ON) zu den gesetzlich zugewiesenen Vermarktern („comercializadores de último recurso-CUR“).
Die Klage wurde von mehreren Kleinversorgungsunternehmen erhoben. Sie gründete sich auf einem Verstoß gegen das in Artikel 9.3 der spanischen Verfassung geregelte Prinzip des Willkürverbots für die öffentliche Gewalt. In diesem Zusammenhang wurde das Fehlen von Auswahlkriterien der Regierung im Hinblick auf die Bestimmung der gesetzlich zugewiesenen Vermarkter gerügt.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Regierung ihrer Pflicht zur Festlegung der Auswahlkriterien in räumlicher, finanzieller und technischer Hinsicht nicht nachgekommen ist.
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