Sollte die Vollstreckbarkeitserklärung anhängig sein, kann der rechtlich Interessierte die Eintragung der ausländischen Entscheidung beantragen, dies gemäß den Bestimmungen des Artikels 40.2.5º des Gesetzesentwurfs, der dahin gehend erweitert wird, dass nun Artikel 101.1 auch die Vormerkung von Urteilen und weiteren ausländischen, nicht rechtskräftigen, Gerichtsentscheiden erlaubt.
Auch ausländische öffentliche, nicht gerichtliche, Dokumente und Eintragungsbescheinigungen weiterer ausländischer Register können eingetragen werden, sofern sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die in beiden Fällen praktisch identisch sind.
Was die Verpflichtung der Registerführer anbelangt, Kenntnis des ausländischen Rechts zu haben und dieses anzuwenden, ist als Ablehnungsgrund einer Eintragung der fehlende Nachweis des Inhalts und der Gültigkeit des ausländischen Rechts ausreichend. Dem Antragssteller soll genannte Nachweiserbringung erleichtert werden, indem ihm gestattet wird, diesen Nachweis mittels Bestätigung oder Stellungnahme eines Notars oder spanischen Konsuls, oder Diplomaten oder zuständigen Behörde des Landes, dessen Gesetzgebung Anwendung finden sollte, zu erbringen.
Keine Neuigkeiten gibt es jedoch hinsichtlich der Übersetzung und Legalisierung von ausländischen Schriftstücken.
Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Ana Lizano: [email protected]