Der Oberste Gerichtshof erkennt rechtswidrig gekündigten Arbeitnehmern das Recht auf Ausübung der Stocks Options an, selbst wenn diese den Bestimmungen des geltenden Unternehmensplan widersprechen

19.10.2009

Der Oberste Gerichtshof hat, im Rahmen einer von dem Unternehmen eingelegten Revisionsklage zur Vereinheitlichung der Rechtsdoktrin, zugunsten der entlassenen Arbeitnehmerin entschieden, unter Abweisung des Rechtsmittels und unter Anerkennung des Rechtes auf die Ausübung der Stock Options nach einer unzulässigen Entlassung (Urteil vom 15. Juli 2009, Rechtssache 3623/2008).

 

Die betroffene Arbeitnehmerin erhielt ihre Stock Options während ihres Beschäftigungsverhältnisses in dem verklagtem Unternehmen. Laut dem Optionsplan des fraglichen Jahres (2003), konnten die Optionen nur nach einem konkretem Datum und nur während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werden. Darüber hinaus hatte der Bezugsberechtigte zwingend die Eigenschaft eines Arbeitnehmers des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe aufzuweisen.

Die Arbeitnehmerin wurde, kraft einer von dem Unternehmen selbst anerkannten unzulässigen Kündigung, vor der für die Ausübung der Stock Options vorgesehenen Frist entlassen. Als die Arbeitnehmerin versuchte ihr Recht auszuüben, verweigerte ihr das Unternehmen dieses mit der Begründung, dass sie nicht mehr Angestellte des Unternehmens sei. Nach dieser Abweisung reichte die Arbeitnehmerin gegen das Unternehmen Klage vor dem Arbeit– und Sozialgericht ein, der stattgegeben wurde. Daraufhin legte das Unternehmen Rechtsmittel bis zum Obersten Gerichtshof ein.

In seiner Entscheidung folgt der Oberste Gerichtshof “aus Gründen doktrinärer Kohärenz und Einheitlichkeit“ derselben Lösung, die es auch schon in seinem Urteil vom 4. Februar 2002 angewandt hat, gemäß derselben die Vertragsauflösung durch unzulässige Kündigung mit der Arbeitseinstellung aus Gründen, die nicht von dem Arbeitnehmer zu vertreten sind, wie der Tod, die Arbeitsunfähigkeit und die Pensionierung, gleichzustellen sind. Dies weil “das Unternehmen nicht einseitig den rechtsgültig geschlossenen Optionsvertrag ohne einen vertraglich erlaubten Rechtsgrund neutralisieren, also unwirksam erklären, kann, und noch weniger, mit einem rechtswidrigen Grund, denn in dieser Form würde Artikel 1.256 des Zivilgesetzbuches Anwendung finden“. 
 

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