Die Anstellung von Hausangestellten in Spanien

22.01.2018

Die Unkenntnis bezüglich des besonderen Arbeitsverhältnisses für Hausangestellte in Spanien kann zu Fehlern beim Vertragsabschluss und der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung führen, die in den meisten Fällen höhere Kosten für den Arbeitgeber zur Folge haben.

Obwohl derzeit viele spanische Haushalte über Hausangestellte verfügen, kommt es häufig vor, dass vielen dieses besondere Arbeitsverhältnis nicht bekannt ist.

Vor Darstellung der Einzelheiten ist zu erwähnen, dass für Hausangestellte (d. h. Reinigungspersonal, Gärtner, Personal zur Betreuung der Kinder, Fahrer, Pfleger etc.) ein besonderes arbeitsrechtliches Verhältnis besteht, das eine eigenständige Regelung erfahren hat, und zwar im spanischen Königlichen Dekret 1620/2011 (Real Decreto 1620/2011, de 14 de noviembre, por el que se regula la relación laboral de carácter especial del servicio del hogar familiar).

Die fehlende Kenntnis über diese besondere arbeitsrechtliche Beziehung führt zu einer Reihe von Fehlern beim Vertragsabschluss oder dazu, dass teilweise gar kein Vertrag geschlossen wird.

Der Abschluss des entsprechenden Vertrages ist für den Arbeitgeber, im Vergleich zu einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag, mit einer Reihe von Vorteilen verbunden:

  1. Es bestehen niedrigere Bemessungsgrundlagen für die spanische Sozialversicherung, v. a. bei der höchsten Bemessungsgrundlage, die für das Jahr 2017 862,44€ beträgt, gegenüber 3.751,20€ bei gewöhnlichen Arbeitsverträgen.
  2. Der Arbeitgeberanteil für allgemeine Versicherungsfälle liegt lediglich bei 22,10%, gegenüber 23,60% bei gewöhnlichen Arbeitsverträgen.
  3. Der Arbeitgeber hat keinen Beitrag für den spanischen Fonds zur Absicherung von Gehältern und zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Das hat u. a. zur Folge, dass bei einer durch den Arbeitgeber herbeigeführten Auflösung dieses besonderen Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Erhalt von Arbeitslosengeld hat.
  4. Das besondere Arbeitsverhältnis kann beendet werden:
    a) durch verhaltensbedingte Kündigung -> Falls die Kündigung für rechtswidrig erklärt werden sollte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 20 Tagen pro gearbeitetem Jahr, bei einer Obergrenze von 12 Monatsgehältern.
    b) durch Vertragsauflösung durch den Arbeitgeber -> In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung von zwölf Tagen Gehalt für jedes gearbeitete Jahr, bei einer Obergrenze von sechs Monatsgehältern.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein nicht erfolgter Vertragsabschluss und die fehlende Anmeldung des Arbeitnehmers bei der spanischen Sozialversicherung als schwere Verstöße angesehen werden, die Bußgelder von bis zu 6.250,00€ pro Verstoß zur Folge haben.  

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte Monika Bertram.