Die Bank darf nach Übernahme der gesicherten Immobilie nun doch die Vollstreckung weiterbetreiben: Spanischer Bankensektor atmet auf nach erneuter Entscheidung des Landgerichts Navarra!

11.02.2011

Auch in dem jetzt von der 3. Spruchkammer des LG Navarra entschiedenen Fall (Auto 4/2011 vom 28. Januar) ging es um ein Rechtsmittel, das gegen eine Entscheidung des Amtsgerichtes Nr. 2 von Estella eingelegt worden war.

Dieses Amtsgericht hatte sowohl in dem Fall der 2. Spruchkammer (siehe hierzu unsere vorangehende Notiz vom 7. Februar 2011), als auch in dem der 3. Spruchkammer vorliegenden Fall erstinstanzlich entschieden, dass die Bank nach dem Zuschlag der gesicherten Immobilie an sie wegen der Restdarlehensforderung nicht gegen das weitere Vermögen des Kreditnehmers vorgehen könne. Im Unterschied zu der sechs Wochen älteren Entscheidung der 2. Spruchkammer hebt die 3. Spruchkammer jedoch das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich auf und erklärt das weitere Vorgehen der Bank gegen andere Vermögenswerte des Kreditnehmers, im Rahmen des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens, für rechtmäßig. Sie begründet ihre Entscheidung sehr ausführlich und führt unter anderem an, dass in der Hypothekenbestellungsurkunde ausdrücklich die Haftung auch mit anderen Vermögenswerten des Schuldners vereinbart worden sei und nicht eine Hypothek entsprechend Artikel 140 des spanischen Hypothekengesetzes, in der die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens auf die belastete Immobilie beschränkt werde, Gegenstand der Beurteilung war.

Schließlich stellt die 3. Spruchkammer des LG Navarra fest, dass das erstinstanzliche Urteil schon deshalb nicht der Rechtssicherheit entspreche, da es die Vorschriften des spanischen Vollstreckungsrechtes missachte. Auch sei der in der Hypothekenbestellungsurkunde bestimmte Versteigerungswert nicht gleichzusetzen mit dem Marktwert, denn dieser, wie es im Übrigen auch für jeden Laien erkennbar sei, variiere im Laufe der Zeit, während der in der Urkunde festgestellte Wert unverändert bleibe.

Grundsätzlich ist die Entscheidung der 3. Spruchkammer vom 28. Januar 2011 zu begrüssen, allein schon deshalb, weil das gesamte Grundbuch- und Vollstreckungswesen auf dem Prinzip der Rechtssicherheit beruht und die Hypothekenfinanzierung – gerade in einem Land wie Spanien, wo die Eigentumsquote 85 % beträgt – zweifelhaft ein unverzichtbarer Bestandteil der Wohnungswirtschaft ist.

Die Entscheidung der 3. Spruchkammer vom 28. Januar wurde vom spanischen Finanzsektor praktisch ausnahmslos begrüsst. Die Befürchtung, dass sich amerikanische Zustände (in den USA wird durch Schlüsselübergabe an die finanzierende Bank die Restforderung als getilgt angesehen) auch in Spanien durchsetzen, ist damit zunächst gebannt. Auch ist nicht zu erwarten, dass der spanische Tribunal Supremo, dessen Spruch derzeit noch aussteht, völlig frei von gefestigten Rechtsgrundsätzen, und vorwiegend auf moralische Bedenken gestützt entscheidet.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte RA Stefan Meyer: [email protected]