Die Bescheinigung des Registers für letztwillige Verfügungen in Spanien

06.06.2023 - Alexandra Eckhardt Francés

Bei der Bescheinigung des Registers für letztwillige Verfügung (Registro General de Actos de Última Voluntad) handelt es sich um ein öffentliches Dokument, das vom spanischen Justizministerium ausgestellt wird.

Sie bescheinigt, ob die verstorbene Person vor einem spanischen Notar oder einer anderen zuständigen Stelle einen letzten Willen geäußert hat. Nach Artikel 10 der Anlage II zur spanischen Notarordnung (Reglamento Notarial, RN) ist „jeder Antrag auf eine Bescheinigung zu vermerken, und diese hat entweder das Bestehen zu verneinen oder zu bejahen und dann gegebenenfalls in abgekürzter Form die Daten der im Register aufgeführten letztwilligen Verfügungen aufzunehmen.“

Wozu dient die Bescheinigung des Registers für letztwillige Verfügungen?

Diese Bescheinigung ist eine unabdingbare Voraussetzung für die notarielle Erteilung von Erbzuteilungs- oder Teilungsurkunden (Art. 15 RN).  Eine Ausnahme gilt nur für Fälle, in denen der Erblasser vor seinem 14. Lebensjahr oder vor dem 1. Januar 1886 verstorben ist, dem ungefähren Datum der Einrichtung des Registers für letztwillige Verfügungen. Die Bescheinigung ist ebenso unabdingbar für die Eintragung dieser Urkunden in das Grundbuch im Falle einer testamentslosen Erbschaft (Art. 76 der spanischen Hypothekenverordnung, Reglamento Hipotecario, RH).

Wie kann sie beantragt werden?

Grundsätzlich kann diese Bescheinigung von jeder Person beantragt werden. Allerdings muss das Ableben des Erblassers beweiskräftig (z. B. durch eine Sterbeurkunde) nachgewiesen werden und seit dem Ableben müssen mindestens 15 Tage vergangen sein. Bei Erbschaften von Ausländern in Spanien erfordert eine mehrsprachige Sterbeurkunde (ausgestellt in einem Unterzeichnerstaat des Wiener CIEC-Übereinkommens) weder eine Apostille noch eine beglaubigte Übersetzung.

Nach Art. 9 RN kann zudem „bei Personen, die möglicherweise unter verschiedenen Vor- oder Nachnamen bekannt waren oder genannt wurden, beantragt werden, dass die Bescheinigung auf die verschiedenen morphologischen Varianten ausgedehnt wird.“ Diese Möglichkeit ist besonders bei ausländischen Verstorbenen von Bedeutung.

Erbschaftsannahme in Spanien: Ist die im Herkunfts- oder Wohnsitzland des ausländischen Verstorbenen ausgestellte Bescheinigung der letztwilligen Verfügungen ebenfalls erforderlich?

Die Bescheinigung des Registers für letztwillige Verfügungen des Justizministeriums ist in Bezug auf ausländische Erbschaften verpflichtend. Gilt dies auch für eine gleichwertige Bescheinigung, die vom Herkunfts- oder Wohnsitzland des ausländischen Erblassers ausgestellt wird? Beziehen sich die oben genannten Artikel ausschließlich auf die spanische Bescheinigung oder auch auf eine gleichwertige Bescheinigung aus anderen Ländern?

Diese Fragen beantwortet die spanische Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben (Dirección General de Seguridad Jurídica y Fe Pública) in ihrer jüngsten Entscheidung, damit dass bei der Auslegung dieser Artikel die aktuelle Wirklichkeit zu berücksichtigen sei. Im Falle von Erbschaften, auf die ausländisches Recht anwendbar sei, sei die Bescheinigung der letztwilligen Verfügungen oder ein ihr gleichwertiges Dokument des jeweiligen Landes, dessen Recht Anwendung fände, erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um das Herkunftsland des Verstorbenen handele oder nicht.

Aufgrund der besonderen Relevanz des Rechts der Staatsangehörigkeit bei Erbfällen vor Inkrafttreten der EU-Verordnung 650/2012 (17. August 2015) muss eine gleichwertige Bescheinigung über letztwillige Verfügungen des Landes der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen oder eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass ein solches Register nicht existiert (Entscheidung der spanischen Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentlichen Glauben vom 1. Juli 2015).

Die Nichtexistenz eines solchen Registers kann laut der Entscheidung der Generaldirektion vom 28. Juli 2016 zur Erbschaft eines vor dem 17. August 2015 verstorbenen Briten (Engländers) in der öffentlichen Urkunde selbst durch die Erklärung des Notars aufgenommen werden (oder ist dem zuständigen Registerrichter bereits bekannt). Mit anderen Worten: Ist der Erblasser Engländer (oder das anwendbare Recht das von England, je nachdem, ob die Person vor oder nach dem 17.08.2015 verstorben ist), reicht es aus, eine Erklärung in der Urkunde abzugeben.

Für Erbschaften, auf die (z.B.) deutsches, österreichisches oder schweizerisches Recht anwendbar ist, benötigen Sie die in diesen Ländern ausgestellte gleichwertige Bescheinigung mit Apostille.

  • In Deutschland gibt es seit 2012 das Zentrale Testamentsregister.
  • In Österreich werden letztwillige Verfügungen beim Zentralen Testamentsregister der österreichischen Notariatskammer oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte hinterlegt.
  • Auch in der Schweiz gibt es ein Zentrales Testamentenregister für letztwillige Verfügung.

Jeder Erbfall ist somit individuell unter Berücksichtigung des Wohnsitzlandes und der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu prüfen.