Die Boden-, Tourismus- und Landwirtschaftsgesetze der Balearen sind von der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets zu dringenden Maßnahmen in Städtebaurechtssachen betroffen

22.01.2016 - Daniel Cano

Am vergangenen 12. Januar hat die Regierung der Balearischen Inseln das Gesetzesdekret zu dringenden Maßnahmen in Städtebaurechtssachen verabschiedet, welches die Anwendung von Artikeln der Boden-, Tourismus- und Landwirtschaftsgesetze aussetzt oder diese verändert.

Dieses Gesetzesdekret wurde am nächsten Tag im BOIB veröffentlicht und ist am 14. Januar in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dieser neuen Regelung dargestellt.

Bodengesetz

Das Gesetz 2/2014, vom 25. März, über die Ordnung und Nutzung des Bodens wurde in seinen Artikeln 24 und 32 geändert. Ebenfalls wird die Anwendung des Artikels 26 ausgesetzt, genauso wie die fünfte Zusatzbestimmung und die zehnte Übergangsbestimmung.

Das verabschiedete Gesetzesdekret legt fest, dass als städtischer Boden nur diejenigen betrachtet werden können, die in der allgemeinen Stadtplanung als solche angesehen werden und über alle städtischen Versorgungsleistungen verfügen, und nicht nur über einzelne Leistungen (Straßenzufahrt, Wasser, Abwassersystem und Strom[1]).

Andererseits ermöglichte das Bodengesetz in seiner zehnten Übergangsbestimmung, illegal bestehende Bauten auf ländlichen Boden zu legalisieren. Mit dem neuen Gesetzesdekret wird die Anwendung dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt oder bis eine geänderte Fassung derselben verabschiedet wird. Die zur Zeit anhängigen Legalisierungsverfahren werden nach der ersten Übergangszustimmung des Gesetzesdekrets unter der Voraussetzung fortgesetzt, dass alle unbedingt erforderlichen Dokumente eingereicht wurden und, dass sich das zu legalisierende Einfamilienhaus nicht im ANEI (Naturschutzgebieten) befindet.

 

Tourismusgesetz

Das Gesetz 8/2012, vom 19. Juli, für den Tourismus der Balearischen Inseln wird durch das Gesetzesdekret in den Artikeln 25, 44 und 90 verändert; und genauso wie bei dem Bodengesetz wird die Anwendung bestimmter Vorschriften der Norm ausgesetzt, wie z.B. der Artikel 35, der die Einrichtungen von touristischen Unterkünften in Teilhaberschaft regelt.

Die Neuigkeiten des Gesetzdekretes versuchen den Bau und Ausbau von Hotel- und Tourismuseinrichtungen zu begrenzen. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden beschrieben:

  • Die maximale Baugröße wird begrenzt,
  • Die Möglichkeit wird untersagt, neue Golf- oder Sportplätze auf ländlichem Boden zu bauen, wenn diesen Tourismusunterkünften zugeordnet sind,
  • Die Prüfung des allgemeinen öffentlichen Interesses und der Umweltauswirkungen beim Bau oder Ausbau von Hoteleinrichtungen ist notwendig,
  • Die Erweiterung jeder Art von Hoteleinrichtung wird auf 20% der Bebaubarkeit begrenzt, und
  • Ausbau, Sanierung, Abriss und Wiederaufbau einer Hoteleinrichtung kann die vorhandene oder zulässige Maximalhöhe nicht überschreiten, es sei denn es ist für die Installation von Aufzügen, Fluchttreppen, Klimaanlagen, Telekomunikationen, Energieeffizienz und Homogenisierung von Abdeckungselementen notwendig, vorausgesetzt diese Ausbauten sind angemessen.

 

Landwirtschaftsgesetz

Das Landwirtschaftsgesetz 12/2014, vom 16. Dezember, ist auch von der Anwendung des Gesetzesdekrets betroffen, sowohl in der Neufassung von Artikeln, als auch in der Aussetzung der Anwendung von Vorschriften.

Das angestrebte Ziel des Gesetzesdekrets gemäß der balearischen Regierung ist die Rückgewinnung derjenigen Gebiete, die als ländlicher Boden gelten, um in diesen nur diejenigen Tätigkeiten auszuüben, die dem ländlichen Boden eigen sind. In diesem Sinne ist unter den Reformen unter anderem anzutreffen:

  • Für die Ausübung die unterschiedlichsten Tätigkeiten bedarf es der Erklärung des allgemeinen öffentlichen Interesses,
  • Das Konzept Agrotourismus wird begrenzt und von dem Tourismusgesetz geregelt,
  • Nebentätigkeiten zur landwirtschaftlichen Tätigkeit erfordern einer Genehmigung,
  • Tätigkeiten gewerblicher Art können nicht mehr als Nebentätigkeiten zur landwirtschaftlichen Tätigkeit eingestuft werden. Demnach ist es gemäß Erklärung der Regierung nicht mehr möglich, eine private Anlage mit Polofeld und Nebenangebot zu bauen.

[1] Art. 27 des Legislativen Dekrets 1/2010, vom 3. August, durch das der konsolidierte Text des Stadtplanungsgesetzes verabschiedet wurde.

 

Für mehr Information kontaktieren Sie bitte Herrn Daniel Cano