Das Gericht erachtet, dass die Krankheit keinem der gemä? der Richtlinie 2000/78 zum Diskriminierungsverbot bei Behinderungen geschützten Gründen entspricht. Folglich ist zwischen den Konzepten „Behinderung“ und „Krankheit“ zu unterscheiden, und ebenso zwischen dem Grundrecht auf die körperliche Unantastbarkeit der Person (art. 15 der spanischen Verfassung) und dem Rechtsanspruch auf Gesundheitsschutz nach Art 43.1 der Verfassung. Das Gericht erinnert daran, dass Letzteres kein Grundrecht darstellt sondern einen Leitgrundsatz der Sozial – und Wirtschaftspolitik. In Erachtung der höchsten richterlichen Instanz wurde keines der beiden Rechte mit der Entlassung des Arbeitsnehmers verletzt. Ebenso wenig ist die Behauptung zulässig, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Ausübung seines Gesundheitsanspruchs, der so genannten Schadloshaltungsgewährleistung („garantía de indemnidad“), sanktioniert worden wäre. Die Kündigung wird nur aufgrund der – anfänglich vorübergehenden – Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen.
Ebenso weist das Tribunal Supremo als Grundlage für die Nichtigkeitserklärung der Kündigung das Argument, dass durch diese die Würde der Person verletzt wurde, mit der Begründung zurück, dass die Menschenwürde nur dann als Argument zulässig ist, wenn eines der Grundrechte verletzt wird, was hier nicht der Fall war. Abschlie?end führt das Urteil hypothetisch an, dass die Entlassung als nichtig erklärt hätte werden können, wenn der Arbeitnehmer angeführt und hinreichend nachgewiesen hätte, dass er eine infolge der Krankheit eingetretene Behinderung erlitten habe, selbst dann, wenn die zuständige Behörde diese noch nicht erklärt haben sollte.
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