Zum anderen vertitt die Kommssion die Auffassung, die AIE leiste in wettbewerbswidriger Weise der Diskriminierung Vorschub, indem sie dem beschwerten Privatfernsehen der Höhe nach erkennbar andere Gebühren in Rechnung stelle als anderen Fernsehanstalten, die auf dem freien Markt agieren.
Schließlich beruft sich die Kommission auf Entscheidungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Gerichtshofes und des Spanischen Obersten Gerichtshofs, um der AIE in Erinnerung zu rufen, dass sie im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern einer besonderen Verantwortung im Hinblick auf Transparenz, Objektivität und Verhältnismäßigkeit unterläge, was zum einen auf ihrer Monopolstellung und zum anderen auf diversen Sonderrechten beruhe, welcher der AIE aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zum geistigen Eigentum eingeräumt werde.
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