Die spanische Regierung behält die Vermögenssteuer im Jahr 2014 für Residente sowie Nichtresidente bei

26.11.2013

Im Gesetzentwurf für den Haushalt 2014 ist eine erneute Verlängerung dieser steuerlichen Belastung vorgesehen.

Nachdem die Steuer zeitlich begrenzt für die Jahre 2011 und 2012 mit dem Ziel, das öffentliche Defizit zu verringern, wieder eingeführt worden war, fand diese Maßnahme mittels des Gesetzes 16/2012 auch für das Jahr 2013 Anwendung.

Die Regierung bringt vor, dass die Motive für die Wiedereinführung und spätere Verlängerung nach wie vor vorliegen, so dass die Erhebung der Steuer auch im Hinblick auf das Jahr 2014 verlängert wird.

Dies sieht der Gesetzentwurf für den Haushalt 2014 vor, der in Art. 70 eine erneute Anpassung des Real-Decreto Ley 13/2011 bestimmt, so dass in der Praxis die erwähnte Steuer auch für das Jahr 2014 angewandt wird.

Diese Verlängerung bedeutet, so wie die vorherige auch, jedoch nicht, dass die Autonomen Gebietskörperschaften keine Ermäßigungen vorsehen könnten (da diese die Steuer selbständig einziehen), so wie dies bereits in den vergangenen Jahren in Madrid geschehen ist, wo diese Steuer vollständig erlassen wurde.

Diese Maßnahme verpflichtet darüber hinaus die Nichtresidenten in Spanien Steuern abzuführen. So hat die allgemeine Steuerverwaltung kürzlich in Übereinstimmung mit dem neuen Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen die Eigenschaft einer in Deutschland ansässigen natürlichen Person als Steuerpflichtiger der Vermögenssteuer festgelegt.

Insbesondere sieht die verbindliche Anfrage V2675/2013 vor, dass die Inhaberschaft durch eine in Deutschland ansässige Person von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktiva unmittelbar oder mittelbar zu über 50% aus in Spanien belegenen Immobilien bestehen, zur Steuerpflicht im Hinblick auf die Vermögenssteuer führt.

Für weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte José Blasi: [email protected]