Die spanische Regierung unter Ministerpräsident Rodriguez Zapatero hat mittels Erlass eines königlichen Dekretes am 16. Juni eine umfassende Reform des spanischen Arbeitsrechtes verabschiedet

18.06.2010

Das Dekret, das bei den Gewerkschaften auf generelle Ablehnung stößt soll vor allem den Unternehmen die Einstellung neuer Arbeitnehmer erleichtern, wobei die Abfindungszahlungen im Falle der Kündigung von nach dem 17. Juni 2010 abgeschlossener Arbeitsverträge erheblich herabgesetzt worden sind. Die Abfindungszahlungen bestehender Arbeitsverträge sind grds. jedoch nicht betroffen.

Der Gesetzestext muss nun dem Kongress zur Abstimmung vorgelegt werden, so dass Änderungen und Verbesserungen nach wie vor möglich sind.

Die Hauptmerkmale der Reform, die grundsätzlich am 18. Juni in Kraft tritt, sind folgende:

1. Befristete Arbeitsverträge werden auf die Dauer von 3 Jahren begrenzt, wobei eine Verlängerung auf 4 Jahre mittels Tarifvertrages möglich ist.

2. Die Entschädigungszahlungen im Falle einer Beendigung dieser Verträge werden auf 12 Tage pro Beschäftigungsjahr erhöht, wobei diese Regelung schrittweise erst ab dem Jahr 2012 greifen wird.

3. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Monaten für 2 Jahre aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages angestellt waren – selbst wenn dies für verschiedene Arbeitsstellen galt – erhalten automatisch eine unbefristete Anstellung.

4. Unternehmen, die erhebliche wirtschaftliche Einbußen nachweisen können, erhalten die Möglichkeit, Arbeitnehmer mittels einer Entschädigungszahlung von 20 Tagen pro Beschäftigungsjahr zu entlassen (diesbezüglich wurde die Frist hinsichtlich der Ankündigung der Entlassung auf 15 Tage verringert).

5. Werden Arbeitnehmer aufgrund von wirtschaftlichen Gründen entlassen, so wird den Arbeitgebern die Entschädigungszahlung in Höhe von 8 Tagen erlassen, sofern die Arbeitnehmer zumindest ein Jahr in dem Betrieb beschäftigt waren (diese zeitlich befristete Maßnahme wird mittels eines Lohnausfallfonds, der von Beiträgen der Arbeitgeber getragen wird, bezuschusst).

6. Die Vergabe unbefristeter Arbeitsverhältnisse (die nunmehr im Falle einer Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen eine Entschädigungszahlung von 33 anstelle von 45 Tagen vorsehen) wird gefördert, da diese auf eine größere Gruppe von Beschäftigungslosen Anwendung finden.

7. Weiterhin werden den Arbeitgebern, unabhängig davon, ob ihre Betriebe über Arbeitnehmervertretungen verfügen, größere Befugnisse hinsichtlich Versetzung, Abänderung der Arbeitsverträge sowie der Nichtbefolgung von Lohntabellen eingeräumt.

8. Schließlich erhalten Arbeitgeber, die geringqualifizierte Personen unter 30 Jahren und Langzeitarbeitslose (Arbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr), die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, unbefristet anstellen, Zuschüsse zur Sozialversicherung, sofern sie zusichern, diese Arbeitsverhältnisse auch aufrecht zu erhalten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Rechtsanwältin Ana Gomez ([email protected]) auf englisch oder an Rechtsanwältin Isabel Herrezuela ([email protected]) auf deutsch.