Diskriminierung bei der Bestellung von Steuervertretern – Kommission leitet Verfahren gegen Spanien beim Europäischen Gerichtshof ein

10.12.2010

Die Europäische Kommission hat heute entschieden, beim Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien aufgrund bestimmter Steuervorschriften zur Bestellung von Steuervertretern einzuleiten. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Vorschriften, durch die bestimmte nicht in Spanien ansässige Steuerzahler dazu verpflichtet werden, einen Steuervertreter in Spanien zu bestellen, eine Diskriminierung darstellen.

Nach spanischem Recht müssen einige Kategorien von Steuerpflichtigen einen in Spanien ansässigen Steuervertreter bestellen. Zu diesen Kategorien zählen: in anderen Mitgliedstaaten ansässige ausländische Pensionsfonds, die in Spanien Altersversorgungen anbieten, in Spanien tätige Versicherungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten, nicht in Spanien ansässige Unternehmen mit einer ständigen Niederlassung in Spanien und nicht ansässige natürliche Personen, die in Spanien der Erbschaft- oder der Schenkungsteuer unterliegen.

Nach Auffassung der Kommission stellt diese Forderung Spaniens eine Diskriminierung und eine Beschränkung des in Artikel 56 des AEUV festgelegten freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll finden sich unter:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Die neuesten allgemeinen Informationen über Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten können abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/community_law/index_de.htm

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte José Blasi: [email protected]