Ein Gerichtsurteil erklärt die Nichtigkeit der sog. Mindestzinsklauseln (“cláusulas suelo“)

21.10.2010

Das Handelsgericht Nr. 2 Sevilla hat am 30. September 2010 die Mindestzinsklauseln bei Hypothekendarlehen als missbräuchlich eingestuft und daher für nichtig erklärt.

Der spanische Verbraucherverband bzgl. Bankdienstleistungen („Ausbanc“) begründete seine Klage unter anderem damit, dass diese Klauseln eine Zinssenkung auf ein Minimum verhindern. Der Missbrauch läge darin, dass der Verbaucher durch solche Klauseln einen Schaden erleide, indem ihm die Vorteile der Senkungen des Leitzinssatzes (Euribor) entzogen würden.

Das Gerichtsurteil erklärt die Nichtigkeit dieser Klauseln und verurteilt die BBVA, „Caja de Ahorros de Galicia“, „Cajamar“ und die „Cajamar Caja Rural“ dazu, zukünftig auf diese missbräulichen Klauseln in ihren Hypothekendarlehensverträgen zu verzichten.

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass ein Missverhältnis zwischen den Mindestzinsklauseln („cláusulas suelo“) und den Klausel zur Festlegung einer Zinsobergrenze („cláusulas techo“ – die einen Höchstzinsbetrag bei Zinsanstieg vorsehen) bei Hypothekendarlehen bestehe, da der Höchstzins kaum je erreicht werden wird und insofern in keinem Verhältnis zum Mindestzins stehe.

Dieses Urteil eröffnet den Darlehensnehmern die Möglichkeit Rückzahlung zu verlangen (Rückzahlung des unberechtigterweise Erlangten und Beseitigung der Klausel bei zukünftigen Tilgungsraten).

Unbeschadet dessen besteht für die Darlehensgeber noch die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil der „Audiencia Provincial Sevilla“ (Landgericht Sevilla) einzulegen.

Folglich bedarf es zunächst der Rechtskräftigkeit des Urteils um Klage bezüglich der Rückzahlung des ohne Rechtsgrund Erlangten einreichen zu können. Andererseits besteht bzgl. der Verurteilung zur Beseitigung der besagten Klauseln die Möglichkeit vorläufiger Vollstreckmaßnahmen.

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