Wird der Geschäftsführer vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit, so stellt dies eine eintragungspflichtige Tatsache dar, die dem Handelsregister in beglaubigte Form anzumelden ist. Neben der generellen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eine auf bestimmte Fälle beschränkte Befreiung möglich. Der Umfang der Befreiung muss sich – ohne Kenntnis sonstiger Umstände – aus dem Handelsregister selbst ergeben. Daraus folgt nach Auffassung des OLG Stuttgart, dass für den Fall, dass die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot lediglich in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Dritten erteilt wird, diese Dritten ausdrücklich benannt werden müssen. Gleiches gilt, wenn die Befreiung beschränkt auf eine bestimmte Art von Geschäften erteilt wird. Sind GmbH-Geschäftsführer nur für Geschäfte mit bestimmten Dritten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit, so genügt eine abstrakte Beschreibung des entsprechenden Personenkreises nicht. Vor diesem Hintergrund haben es Registergericht und Beschwerdegericht abgelehnt, die Formulierung einzutragen:
„Für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und Gesellschaften, an denen die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, sind die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“
Diese Entscheidung trägt den Grundsätzen der Registerpublizität (§ 15 HGB) Rechnung. In der Praxis ergeben sich hieraus jedoch insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn der Kreis derer, gegenüber denen ein Selbstkontrahieren erlaubt sein soll, einem laufenden Wechsel unterzogen ist oder jedenfalls häufigen Änderungen. Es kann daher durchaus empfehlenswert sein, eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen und die Vertretungsbefugnis lediglich im Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft zu beschränken.
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