Erheblich gesteigerte energetische Anforderungen an Neubauten ab 2009

16.05.2008

Das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IKEP) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt ab dem 01.01.2009 dazu, dass die Anforderungen an Neubauten unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit im Umgang mit Energie erheblich gestiegen sind. Bauunternehmer und Bauträger müssen dies sowohl beim Bauantrag und der Ausführung eines Bauvorhabens, als auch bei den zivilrechtlichen Verträgen berücksichtigen.

Nach dem integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesrepublik von 05.12.2007 soll Deutschland den Ausstoß von Treibhausgasen bis zum Jahr 2020 und 40% gegenüber 1990 reduzieren. Für die Bauwirtschaft bedeutsam ist insbesondere das Erneuerbare Energie-Wärme-Gesetz (EEWG), wonach der Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung bis 2020 auf 14% steigen soll und hierzu die Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten pflichtig ist. Ferner will die Bundesregierung am 21.05.2008 die Energieeinsparverordnung (EnEV) verschärfen und die energetischer Anforderungen von Neubauten ab 2009 um 30%, in einem weiteren Schritt 2012 nochmals bis zur gleichen Größenordnung erhöhen. Gegenüber der geltenden Energiesparverordnung würde dies die Anforderungen um insgesamt 45% verschärfen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Bauleistung im Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Eine bei Abnahme mangelfrei erbrachte Bauleistung bleibt dies auch, jedoch trägt der Unternehmer bzw. Bauträger das Risiko einer Änderung technischer oder rechtlicher Anforderungen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Abnahme. Dies gilt auch für die energetischen Anforderungen an ein Gebäude. Daher schuldet der Bauunternehmer grundsätzlich die Anwendung der neuen Verordnung mit den strengeren Anforderungen.

Diese Gewährleistungskonsequenz besteht unabhängig von der Vorhersehbarkeit einer Neuregelung.

Wird während der gesetzlichen Übergangszeit vor Einführung der strengeren energetischen Anforderungen der EnEV 2009 bei Kalkulation und Abschluss eines Bau- oder Bauträgervertrages absehbar, dass die Abnahme des Werkes erst nach Inkrafttreten der Neuregelung zum EnEV erfolgen wird, also nach dem 01.01.2009, sollte der Auftragnehmer bzw. der Verkäufer verständlich und beweiskräftig auf den angebotenen Leistungsumfang nach der bisherigen EnEV 2007 hinweisen und das Abweichen von den verschärften Neuregelungen nach der EnEV 2009 deutlich machen. Der Vertrag sollte ausdrücklich vorsehen, dass von der Anwendung der strengeren energetischen Anforderungen nach der EnEV 2009 bzw. EEWG abgesehen wird.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]