Die Einzelniederlassungen werden bzw. der Zusammenschluss von mehreren Einzelniederlassungen wird als Einkaufszentrum bezeichnet, wenn sie eine Ausstellungs- und Verkaufsfläche haben von größer als:
1.) 2.500 m2 in einer Gemeinde mit mehr als 25.000 Einwohnern
2.) 2.000 m2 in einer Gemeinde mit einer Bevölkerung zwischen 10.000 und 25.000 Einwohnern
3.) 1.500 m2 in einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern
haben.
Laut regionaler Norm „Ley 16/1999, de 29 de abril, de comercio interior de la Comunindad de Madrid“ hängt die Erteilung der Lizenz zur Eröffnung eines Einkaufszentrums momentan von der oben genannten Fläche des Geschäftslokals und der Einwohnerzahl des Ortes ab. In Zukunft benötigen aufgrund des Gesetzesentwurfes allerdings nur mehr jene Geschäfte, deren Fläche mehr als 2.500 m2 beträgt, neben der staatlichen die sogenannte „zweite Lizenz“ der Autonomen Region Madrid. Des Weiteren ist es auch nicht mehr erforderlich bei Inhaberwechsel oder Ausbau des Geschäftes die Genehmigung der Autonomen Region Madrid einzuholen, außer der Ausbau übersteigt 30 Prozent der alten Fläche. Die Frist für die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Errichtung eines Einkaufszentrums wird von acht auf vier Monate verkürzt.
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