Fotovoltaik: Änderung des Artikel 108 LMV könnte Zweitmarkt für Solarkraftwerke in Spanien ankurbeln

30.10.2012

Änderung des Artikel 108 LMV könnte Zweitmarkt für Solarkraftwerke in Spanien ankurbeln

Der Erwerb von bereits am Netz angeschlossenen und in Betrieb befindlichen Solarkraftwerken war in Spanien bisher nur schwer möglich und dementsprechend der Zweitmarkt für den Verkauf von Solarkraftwerken eher klein. Dies wird sich nach einer steuerrechtlichen Änderung durch das am 30. Oktober 2012 veröffentlichte Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012 vielleicht etwas ändern.
 

Ein wesentlicher Hemmschuh für die Verwertung von Solarkraftwerken auf dem Zweitmarkt war eine Norm aus dem Wertpapierhandelsgesetz („Ley de Mercado de Valores“ – „LMV“) die eigentlich zur Vermeidung von Missbrauchstatbeständen bei der Übertragung von Immobilien über Vermögensgesellschaften gedacht war. In der Praxis wurde der entsprechende Artikel 108 LMV aber immer weiter ausgelegt, so dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile einer Projektgesellschaft die Inhaberin der Genehmigungen zum Betrieb eines Solarkraftwerks und der entsprechenden Photovoltaik-Assets war, auch von der Norm erfasst wurde, und der zwischen 6 und 8 % betragenden Vermögensübertragungssteuer unterlag, unabhängig davon, ob das Grundstück zum Betrieb des Solarkraftwerks im Eigentum der Projektgesellschaft stand oder nur gepachtet war.

Artikel 108 LMW wurde nun reformiert und es wird klargestellt, dass in Spanien belegene Immobilien die einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit dienen bei der Ermittlung des Immobilienvermögens der Gesellschaft nicht berücksichtigt werden. Dies sollte dazu führen, dass bei der Übertragung einer Projektgesellschaft, die über keinerlei Immobilienvermögen neben den Photovoltaik-Assets selbst verfügt, das Risiko der Besteuerung dieser Transaktion in Zukunft entfällt.

Die genaue Reichweite der Norm bedarf sicherlich noch einer eingehenderen Analyse und Auslegung. Die Absicht des Gesetzgebers nach den Motiven des Gesetzes ist es jedenfalls, die Norm zurückzuführen auf ihren ursprünglichen Zweck, nämlich die Vermeidung einer Umgehung der Besteuerung von Immobilientransaktionen.

Artikel 108 LMW war in der Vergangenheit oftmals die entscheidende Norm für die Strukturierung einer Transaktion zum Erwerb eines Solarkraftwerkes und hat Investoren regelmäßig dazu gezwungen, die Anlagen bereits während der Bauphase zu erwerben, mit den entsprechenden Risiken und Problemen für alle Beteiligten. Dies wird in Zukunft hoffentlich einfacher werden, denn ein Investor kann eine Kaufentscheidung später treffen und auch bereits im Betrieb befindliche Solarkraftwerke erwerben. Daneben können auch Entwickler und Solarunternehmen ihre Anlagen besser vermarkten, denn sie können ein bereits im Betrieb befindliches Solarkraftwerk als fertiggestelltes Produkt anbieten.

Nach allen negativen Nachrichten aus Spanien bezüglich Tarifkürzungen, Zusatzkosten, Einstellung der Förderung der erneubaren Energien insgesamt und der noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Steuer auf Energieproduktion, ist dies einmal eine kleine positive Nachricht für die Solarbranche in Spanien.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff: [email protected]