Das Gesetz führt unter anderem eine Steuer in Höhe von 6 % auf alle Arten von Energieproduktion ein, betrifft also auch die erneuerbaren Energieformen und insbesondere auch Photovoltaikanlagen.
Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, den der Stromerzeuger für die Erzeugung und Einspeisung des Stroms in das Stromnetz erhält.
Die Steuer fällt am letzten Tag des Kalenderjahres an und muss im Rahmen einer Selbstveranlagung in der Zeit vom 1. bis 20. Dezember des Folgejahres abgeführt werden. Daneben sind allerdings Abschlagszahlungen als Vorauszahlungen auf die Steuer jeweils in der Zeit vom 1. bis 20. Mai, September, November und Februar erforderlich. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus dem Wert der Energieproduktion in dem unmittelbar davor liegenden Quartal.
In dem Beratungsverfahren sind noch Änderungen des Gesetzes möglich, wobei grds. die spanische Regierung, die Autor des Gesetzes ist, über eine absolute Mehrheit im Parlament verfügt.
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