Fotovoltaik: Neues Königliches Dekret in Kraft (Real Decreto 1699/2011)

12.12.2011

Am 9. November 2011 ist das Königliche Dekret 1699/2011 vom 18. November in Kraft getreten, mittels dessen der Anschluss von Anlagen mit geringer Erzeugungsleistung an das Stromnetz geregelt wird. Die scheidende Regierung hat jedoch wie bereits in anderen Fällen zuvor den eigentlichen Regelungsinhalt überschritten und mittels Schlussbestimmungen zum Dekret einige substantielle Bereiche der sich in Kraft befindlichen gesetzlichen Regelungen zur Fotovoltaik abgeändert. Wie bereits üblich ist das Königliche Dekret hierbei einen Tag vor seinem Inkrafttreten an einem nationalen Feiertag im spanischen Staatsanzeiger „BOE“ veröffentlicht worden.

 Im Hinblick auf Anlagen mit einer Erzeugungsleistung von höchstens 100 kW, die direkt an ein Stromnetz mit einer Spannungsleistung von nicht über 1 kV angeschlossen sind, werden folgende Neuerungen eingeführt:

  • Das Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsgenehmigung entfällt.
  • Die Höhe des im Rahmen des Verfahrens vorzulegenden Avals wird auf 20 €/kW gesenkt.
  • Bezüglich Anlagen, deren Erzeugungsleistung 10 kW nicht übersteigt, wird ein verkürztes Verwaltungsverfahren eingeführt.

Was die Abänderung der allgemeinen Fotovoltaik-Bestimmungen anbelangt, gilt Folgendes:

  • Für Anlagen, die ab dem 4. Quartal des Jahres 2010 im Register zur Vorzuweisung der Einspeisevergütung eingetragen wurden bzw. werden, wird die Frist zur endgültigen Eintragung im RIPRE und zum Beginn des Stromverkaufs von 12 auf 16 Monate verlängert, jedoch ohne die Möglichkeit einer Fristverlängerung.
  • Der Begriff der wesentlichen Änderung bezüglich Fotovoltaikanlagen wird endlich definiert. Eine solche liegt demnach nur in Fällen einer technischen Abänderung vor (von festinstallierten zu mittels Achsen nachgeführten Anlagen bzw. von einachsig nachgeführten zu zweiachsig nachgeführten Anlagen – und umgekehrt).
  • Änderung der Informationspflichten gegenüber der CNE.
  • Die von dem Stromversorger bezüglich des Anschlusses vorzulegende Kostenaufstellung wird neuen Anforderungen unterworfen.

All diese Neuerungen sind ab dem 9. Dezember 2011 auf Fotovoltaikanlagen anzuwenden.

Für weitere Information kontaktieren Sie bitte Wanda Cazalla: [email protected]