In besagtem Urteil, das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurde, wird die Anweisung E-1/2008 aus Formgründen für nichtig erklärt. So wird die Verletzung ranghöheren Rechts, die fehlende sachliche Zuständigkeit der erlassenden Behörde sowie ein Verstoß gegen das Verfahren zum Erlass einer allgemeinen Gesetzesvorschrift bemängelt.
Gegen das Urteil können die Parteien Rechtsmittel einlegen, was von Seiten der Energiebehörde der autonomen Gebietskörperschaft Andalusien auch zu erwarten ist. Momentan entfaltet das Urteil jedoch noch keinerlei vollstreckbare Wirkung.
Die Fotovoltaikanlagen, die sich im Gebiet der autonomen Gebietskörperschaft Andalusien befinden und die vor dem 29. September 2008 noch nicht mit der Energieerzeugung begonnen hatten, könnten jedoch in Bezug auf die auf sie anwendbare Einspeisevergütung durch das Urteil betroffen sein.
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