Geplante Maßnahmen der zentralen Steuerbehörde gegenüber Offshore-Gesellschaften

06.03.2008

Die zentrale spanische Steuerbehörde widmet einen großen Teil des Vorbeugeplanes gegen Steuerhinterziehung dem Thema Offshore-Gesellschaften, wohl wissend, dass die Einschaltung von diesen Gesellschaften ein weit verbreitetes Instrument der Steuerhinterziehung ist und dem spanischen Staat dadurch jährlich Einbußen in Milliardenhöhen entstehen.

Eine der wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen ist wohl die möglicherweise einzuführende Transparenz der Offshore-Gesellschaften, wenn diese in Spanien tätig sind und so zum Beispiel Immobilien erwerben oder halten. Hier ist vorgesehen, dass die betroffenen Gesellschaften Ihre Gesellschafter offen legen müssen, um Immobilien erwerben zu können und um Zugang zum spanischen Grundbuch erhalten zu können. Auch die Offenlegung von gesamten Gesellschaftskonstrukten ist vorgesehen, fraglich bleibt nur, ob diese Maßnahmen lediglich die Gesellschaften betrifft, die noch Immobilien erwerben wollen oder auch diejenigen, die bereits Grundeigentum in Spanien halten, hierzu äußert sich der Vorbeugeplan vorerst nicht.

Mit dieser Maßnahme verknüpft ist selbstverständlich auch die Vermeidung der Zahlung der Sondersteuer durch zwischengeschaltete spanische Gesellschaften. So ist vorgesehen, alle juristische Personen – auch spanische Gesellschaften – dieser Sondersteuer zu unterwerfen, wenn ein Mehrheitsgesellschafter eine Offshore-Gesellschaft ist.

Folge von der Offenlegung der Gesellschafter ist es, dass es dem spanischen Staat nun möglich sein wird, die wahre Identität der Eigentümer von hochwertigen Immobilien festzustellen, um hieraus Schlüsse auf den wahren Wohnsitz und damit die wahre Steueransässigkeit der vermögenden Gesellschafter zu ziehen und um ggf. das gesamte Weltvermögen dieser Personen in Spanien zu versteuern.

Auch sollen so nicht nur die Gesellschafter, die zu meist ganzjährig die Immobilien in Spanien bewohnen, zur Steueransässigkeit gezwungen werden, auch die Gesellschaften – die hauptsächlich Vermögenswerte in Spanien halten – sollen damit als in Spanien ansässig betrachtet und dementsprechend besteuert werden.

In diesem Zusammenhang ist auch die Obligation, für diese Gesellschaften eine spanische Steuernummer zu beantragen, zu erwähnen. Die Einführung dieser Pflicht gibt den spanischen Steuerbehörden die Möglichkeit, Transaktionen der Offshore-Gesellschaften wesentlich einfacher zu verfolgen und steuerlich zu erfassen.

Weiterhin wird angedacht, eine weitere Steuer zu schaffen, welche die Nutzung der Immobilie besteuert, und zwar ausgehend von dem Wert der Immobilie, wobei diese Sondersteuer nicht nur für Personen sondern auch für zwischengeschaltete Gesellschaften eingeführt werden soll.

Ein weitere einschneidende Maßnahme – wenn auch nicht ausschließlich Offshore-Gesellschaften betreffend – ist die bereits seit langer Zeit vorgesehene und nun in dem Vorbeugeplan festgelegte Erstellung eines Registers von nicht-residenten Immobilieneigentümern in Spanien und die Weiterleitung dieses Registers an die einzelnen nationalen Steuerbehörden.

Insgesamt sieht der Vorbeugeplan vor, verstärkt Steuerprüfungen bei Nicht-Residenten und vor allem bei Offshore-Gesellschaften durchzuführen, wobei vor allem die internationale Zusammenarbeit zwischen den einzelnen nationalen Steuerbehörden gefördert werden soll.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Jörn Lahmann: [email protected]