Das neue Gesetz über Immobilienkredite in Spanien

27.06.2019 - Daniel Cano

Am vergangenen 16. Juni 2019 trat in Spanien das Gesetz über Immobilienkredite (Ley 5/2019, de 15 de marzo, reguladora de los contratos de crédito Inmobiliario) in Kraft, welches etwas verspätet die EU-Richtline 2014/17/EU umsetzt, aber auch an verschiedenen Stellen darüber hinausgeht. Das Gesetz bringt wichtige Änderungen auf dem spanischen Darlehen- und Hypothekenmarkt mit sich.

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich aber nicht mit dem Inhalt der gesetzlichen Neuerungen, sondern legt dar auf welche Vertragsbeziehungen das Gesetz überhaupt Anwendung findet, denn nicht jeder Darlehens- oder Kreditvertrag ist davon betroffen.

Dem Grundsatz nach gilt das Gesetz über Immobilienkredite für alle Vertragsverhältnisse ab dem 16. Juni 2019.

Damit das Gesetz zur Anwendung kommt, muss jedoch ein Dreifaches beachtet werden:

  1. Der Darlehensgeber, dies kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein, tritt am Markt für Finanzdienstleitungen beruflich bzw. gewerblich auf.
  2. Der Darlehensnehmer, der Bürge oder Sicherheitengeber des Darlehensnehmers ist eine natürliche Person, wobei hiermit nicht unbedingt ein Verbraucher gemeint ist. Darunter fällt zum Beispiel auch der selbständige Arzt, der für seine Praxis ein Darlehen aufnimmt.
  3. Gegenstand des Darlehens- bzw. Kreditvertrages ist:
  • Die Vergabe eines Darlehens, dass mit einer Hypothek abgesichert wird, die über ein Wohngebäude (einschließlich hierbei Garage, Abstellkammer, usw.) bestellt wird, oder
  • Die Vergabe eines Darlehens (mit oder ohne Sicherheit, also z.B. Hypothek) zwecks des Erwerbs oder Erhalt des Eigentumsrechtes an Grundstücken und Immobilien, sowohl bereits gebaute als auch noch zu bauende Immobilien, wobei in diesem Fall der Darlehensnehmer, der Bürge oder Sicherheitengeber des Darlehensnehmers Verbraucher sein muss.

Darüber hinaus findet das Gesetz über Immobilienkredite in den vorgenannten Fällen auch auf die Vertragsbeziehungen mit dem Finanzdienstvermittler Anwendung.

Aus dem Vorgenannten wird klar, dass wenn z. B. der freischaffende Architekt ein Darlehen von einer Bank für den Umbau seines Architektenbüros aufnimmt, dass Gesetz keine Anwendung findet, da der Architekt nicht als Verbraucher handelt. Anders stellt sich der Fall aber dar, wenn dass das vorgenannte Darlehen mit einer Hypothek über die Wohnung des Architekten abgesichert wird.

Ebenfalls wird klar, dass das Gesetz über Immobilienkredite nicht auf Darlehen oder Kreditverträge – die hier gleichgesetzt werden – zwischen Gesellschaften Anwendung findet, zumindest sofern der Bürge oder Sicherheitengeber keine natürliche Person ist.

Im Gegensatz wird eindeutig geregelt, auf welche Darlehen bzw. Kreditverhältnisse das Gesetz von vorneherein keine Anwendung findet (eine Auswahl):

  • Das Darlehen, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, sofern u.a. keine Zinszahlung vereinbart wird und diese Art von Verträgen nicht der Allgemeinheit angeboten werden.
  • Der Kontoüberziehungskredit, sofern die Rückzahlung innerhalb Monatsfrist erfolgt.
  • Die Stundung der Zahlung einer bestehenden Schuld, sofern keine weiteren Kosten anfallen und sofern es sich nicht um einen Darlehensvertrag handelt, der durch eine Hypothek über eine Immobilie zur Wohnnutzung abgesichert ist.

Für weitere Informationen: Immobilienrecht Spanien