Gewerbeimmobilien in Spanien: Errichtung von Tankstellen soll einfacher werden

01.07.2013

Die Errichtung und Eröffnung von Tankstellen soll nach dem Willen des spanischen Gesetzgebers einfacher werden, insbesondere in Verbindung mit Einkaufszentren, Handelsparks und Supermärkten. Die Aufnahme eines Tankstellenkonzepts könnte daher bei der Planung und Entwicklung von Gewerbeimmobilien in Zukunft eine größere Rolle spielen, als dies in der Vergangenheit vielleicht der Fall war.

Mit einer Änderung des Artikel 43 des Spanisches Gesetzes über fossile Brennstoffe („Ley de Hidrocarburos“) durch das am 23. Februar 2013 im Staatsanzeiger (BOE“) veröffentlichten königlichen Gesetzesdekret 4/2013 vom 22. Februar 2013 über Maßnahmen zur Förderung von Unternehmensgründern und Stimulierung des Wachstums und der Schaffung von Arbeitsplätzen, hat die spanische Regierung folgende Regelungen im Hinblick auf die Errichtung von Tankstellen eingeführt:

  • Die regionalen Verwaltungsbehörden der öffentlichen Gebietskörperschaften („Comunidades Autónomas“) müssen dafür Sorge tragen, dass die Errichtung einer Tankstelle in einem einzigen Verfahren und vor einer einzigen Instanz geregelt sein muss und auf Grundlage eines einzigen Projektentwurfs.
  • Die Entscheidung über den Antrag muss innerhalb von acht Monaten ergehen und bei fehlender ausdrücklicher Entscheidung gilt die Genehmigung als erteilt („positives Schweigen“).
  • Die regionalen und lokalen Bauplanungs- und Bauordnungsvorschriften dürfen nicht die technischen Aspekte der Anlagen regeln oder eine bestimmte Art von Technologie verlangen.
  • Der Betrieb einer Tankstelle zusammen mit der Nutzung eines Grundstücks durch Einkaufszentren, Handelsparks und Supermärkte wird als zulässig erklärt. Das gleiche gilt auch Grundstücke von Unternehmen, deren Zweck die technische Überwachung von Fahrzeugen ist („ITV“) und allgemein für Gewerbegebiete.

Gleichzeitig wurde auch Artikel 3 des Königlichen Gesetzesdekrets 6/2000 über eilige Maßnahmen zur Verbesserung des Wettbewerbs für Warenvertrieb und Dienstleistungen erneut reformiert. Neben der allgemeinen Zulässigkeit zur Errichtung einer Tankstelle in Verbindung mit Einkaufszentren, Handelsparks und Supermärkten wird insbesondere folgendes geregelt:

  • Die Gemeinde darf die Genehmigung der Errichtung der Tankstelle nicht deswegen verweigern, nur weil es keine ausdrücklich für diese Art von Anlagen ausgewiesenen Flächen in den einschlägigen Bebauungspläne gibt.
  • Die von der Tankstelle genutzte Fläche zählt nicht zu der Nutzfläche für die Ausstellung und den Verkauf von Waren des Einzelhandelsbetriebs.

Hintergrund dieser Regelungen sind die nach Untersuchungen von dem spanischen Kartellamt und von der spanischen Energiekommission bestehenden Einschränkungen des Wettbewerbs im Bereich der Kraftstoffpreise. Der Wettbewerb wird allgemein als gering angesehen, mit den entsprechenden Nachteilen für den Verbraucher. In den Untersuchungen und Empfehlungen der beiden Kommissionen wurde festgestellt, dass die von Super- oder Hypermärkten betriebene Tankstellen zu einem höheren Wettbewerb und damit auch zu niedrigeren Benzinpreisen führen. Trotz der grds. auch bisher schon geltenden Zulässigkeit der Errichtung von Tankstellen in Verbindung mit einem Einkaufszentrum, gab und gibt es im Vergleich zu der Anzahl von Einkaufszentren insgesamt zu wenig Tankstellen dieser Art, was unter anderem auf die Hindernisse des Verwaltungsrechts zur Eröffnung solcher Anlagen zurückgeführt wird.

Mit den Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber nun diesen Empfehlungen Rechnung tragen und es soll versucht werden, durch die Erleichterung der Errichtung von Tankstellen den Wettbewerb zum Wohle des Verbrauchers zu fördern.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Philipp von Wolffersdorff: [email protected]