Haushaltsgesetz für das Jahr 2012 verabschiedet

17.07.2012

Knapp einen Monat bevor die Regierung damit beginnt, den Haushalt für das kommende Jahr vorzubereiten, hat das Abgeordnetenhaus das Gesetzesprojekt für das Haushaltsgesetz 2012 endgültig verabschiedet, das dem Parlament am 3. April 2012 vorgelegt worden war.

Das Gesetz, das am 30. Juni 2012 im spanischen Staatsanzeiger (BOE) veröffentlicht wurde und am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, setzt das öffentliche Defizit für die öffentliche Verwaltung auf 5,8% des BIP fest. Um das Haushaltsdefizit des Jahres 2011, das bei über 8 % lag, zu senken, werden eine Reihe von steuerrechtlichen Maßnahmen ergriffen, die sich auf die Eckpunkte des spanischen Steuersystems beziehen.

Im Hinblick auf die Einkommensteuer wird eine Anpassung der Korrekturkoeffizienten des Kaufpreises für die Übertragung von nicht zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten Immobilien auf 1% vorgenommen.
Im Rahmen der Körperschaftssteuer bestehen die Maßnahmen in der Anpassung, ebenfalls auf 1%, der Koeffizienten, die auf Grundstücksgeschäfte im Hinblick auf deren Übertragung Anwendung finden, sowie in der Regulierung zur Bestimmung der Teilzahlungen dieser Steuer während des Haushaltsjahres 2012.

Weiterhin werden einige der bereits im Königlichen Gesetzesdekret 20/2011 verabschiedete Steuermaßnahmen mit aufgenommen, wie z.B. der Steueraufschlag auf die Einkommensteuer oder die auf die Jahre 2012 und 2013 begrenzte Anhebung des Prozentsatzes von 19 % auf 21 % bezüglich Einbehalte und Abschlagszahlungen im Rahmen der Körperschaftssteuer.
Bezüglich der Einkommensteuer für Nicht-Ansässige wird vor dem Hintergrund der Anpassung an das Gemeinschaftsrecht die Steuerbefreiung auf Gewinnausschüttungen seitens in Spanien ansässiger Tochterfirmen zugunsten ihrer in anderen EU-Staaten ansässigen Muttergesellschaften auf die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgeweitet.
Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer sowie die Steuer auf kohlenstoffhaltige Energieträger werden technische Änderungen eingeführt, die ebenfalls einer Anpassung an die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geschuldet sind.
Schließlich wird vereinbart, die Festsetzung des gesetzlichen Zinses auf 4% sowie des Verzugszinses auf 5% bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.

 Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Tomás Brantuas: [email protected]