In Spanien steuerlich Gebietsfremde des Europäischen Wirtschaftsraums können bis zum 21. November Rückerstattungsansprüche wegen zuviel bezahlter Steuern aufgrund vor 2007 erfolgter Verkäufe spanischer Immobilien geltend machen

20.09.2010

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Januar 2010 öffnet die Tür zur Geltendmachung von Ansprüchen selbst bei bereits verjährten Fällen mittels eines gesonderten Verfahrens, und zwar desjenigen der Staatshaftung. Allerdings müssen die Verfahren vor Ablauf der Frist am 21. November 2010 eingeleitet werden.

Am 21. November 2009 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Angelegenheit C-562/07 veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (dem auch Norwegen, Island und Liechtenstein angehören) verstoßen hat, indem bis zum 31. Dezember 2006 eine unterschiedliche Behandlung von Steuersubjekten in Bezug auf die Besteuerung von in Spanien erzielten Einkünften (zum Beispiel entstehend aus einem Immobilienverkauf) erfolgte, je nachdem ob es sich um Gebietsansässige („residentes“) oder Gebietsfremde („no residentes“) handelte.

So kam bei natürlichen, in Spanien steuerlich ansässigen Personen ein Steuersatz von 15 % zur Anwendung (vorausgesetzt, dass zwischen dem Erwerb und dem Verkauf mindestens 1 Jahr vergangen war), wohingegen natürliche, nicht steuerlich in Spanien ansässige Personen einer 35%-Besteuerung unterfielen.

Im Allgemeinen beträgt die Verjährungsfrist bei Steuerschulden in Spanien vier Jahre, sodass man zu dem Schluss kommen könnte, im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils sei bei den meisten Fällen bereits Verjährung eingetreten und daher die Einreichung von Rückerstattungsanträgen wegen zu Unrecht gezahlter Steuern nicht mehr möglich.

Jedoch erließ der Europäische Gerichtshof am 26. Januar 2010 ein weiteres Urteil (Aktenzeichen C-118/08) im Hinblick auf einen anderen Fall, wodurch der Weg in Verjährungsfällen frei wird; hier allerdings auf einem anderen Verfahrensweg, nämlich derjenigen der Staatshaftung, bei der zugleich die Vorgaben der Rechtsprechung des Obersten Spanischen Gerichtshofs („Tribunal Supremo“) zu beachten sind.

Dieses Verfahren, das zwar grundsätzlich keine Rechtswegerschöpfung erfordert, sieht allerdings eine Einreichungsfrist vor: vorliegend ein Jahr nach Veröffentlichung des Urteils, welches den Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen feststellte.

Aus diesem Grund, und im Hinblick auf die bereits verjährten Steuern im Zusammenhang mit Verkäufen spanischer Immobilien durch natürliche Personen der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, läuft die Frist zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen wegen zuviel bezahlter Steuern am 21. November 2010 ab, sodass nunmehr die entsprechenden Vorkehrungen zur Einreichung der Anträge schnellstmöglich getroffen werden sollten.

Zu diesem Zweck können Sie sich gerne mit den Experten zu diesem Themenbereich, Hr. Nils Döhler ([email protected]) und Hr. José Blasi ([email protected]), in Verbindung setzen.