Inkrafttreten des neuen deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens

14.12.2011

Der deutsche Bundestag hat bekannt gegeben, dass die Regierung zum 19. Oktober 2011 einen Gesetzesentwurf betreffend das zwischen Spanien und Deutschland am vergangenen 3. Februar 2011 unterzeichnete Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Einkommen –und Vermögenssteuerflucht vorgelegt hat.

Dieses neue Abkommen wird, wenn es innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Ratifizierung in Kraft tritt, das bis heute geltende Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen, das am 5. Dezember 1966 in Bonn unterzeichnet worden war.

Das Abkommen sieht, unter anderen, wichtige Neuregelungen für die Besteuerung von Immobilienfonds, Renten, Zinsen, Personengesellschaften oder den Informationsaustausch der Steuerbehörden beider Länder untereinander vor. An dieser Stelle wollen wir jedoch besonders auf das Datum hinweisen, ab dem das neue Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend „DBA“) in der Praxis Rechtswirkung erlangt.

In dem Abkommen ist festgesetzt, dass sein Inkrafttreten innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dessen Ratifizierung durch die Parlamente der beteiligten Länder zu erfolgen hat. Folglich, und unter Berücksichtigung des heutigen Datums, wird das Abkommen also höchstwahrscheinlich im Laufe des Jahres 2012 in Kraft treten. Allerdings wird es für diejenigen in Spanien einbehaltenen Steuern Wirksamkeit erlangen, die Beträgen entsprechen, die seit dem ersten Januar des Kalenderjahres nach seinem Inkrafttreten bezahlt wurden. Das heißt also, dass, wenn das DBA im Jahr 2012 in Kraft treten sollte, dieses auf Einkünfte und Bezüge Anwendung finden würde, die ab dem 1. Januar 2013 bezahlt wurden.

Für alle weiteren Steuern erlangt das neue DBA Wirksamkeit hinsichtlich jener Steuern, die in den Veranlagungszeiträumen erhoben werden, die mit dem 1. Januar des auf das Jahr seines Inkrafttretens (wahrscheinlich im Jahr 2012) nachfolgenden Jahres zu laufen beginnen. Das neue DBA wird also auf alle periodisch erhobenen Steuern, deren Veranlagungszeitraum im Jahr 2013 beginnt, Anwendung finden.

Abschließend der Hinweis darauf, dass bestimmte Vorschriften des DBA mit Bezug auf die Nichtdiskriminierung der nationalen Vorschriften eines Staates, dem Informationsaustausch, Güteverfahren, usw. unabhängig von dem vorstehend Dargelegten auf die Steuern, Steuerforderungen oder Steuerauskünfte Anwendung finden, die bereits vor dem Stichtag seines Inkrafttretens bestanden. Diese Vorschriften werden also rückwirkend Anwendung finden.

Mit Bezug auf das vorstehend Dargelegte und unter Berücksichtigung der Natur der befriedigten Einkünfte und der jeweils anwendbaren Steuerklasse, kann das Datum, an dem das DBA seine Rechtswirksamkeit erlangt, variieren, weshalb wir empfehlen eine Vorbewertung dieser Frage vorzunehmen, um unangenehmen Überraschungen, die sich aus unerwarteten Besteuerungen ergeben könnten, vorzubeugen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Gustavo Yanes: [email protected]