Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte – Ort der Hauptverwaltung

31.10.2008

EuGVVO Artikel 1 Abs. 1, 2, 6 Nr. 1, 19, 60; EG Artikel 48 Abs. 1

Hauptverwaltung im Sinne des Artikel 60 Abs. 1 EuGVVO ist der Ort, an dem die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leistung der juristischen Person erfolgt.

Maßgeblich ist der Ort, an dem die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, ohne, dass es der Kundgabe eines entsprechenden Willens durch die juristische Person bedarf. Es ist weder notwendig, dass die juristische Person an diesem Ort die Eintragung einer Haupt- oder Zweigniederlassung beantragt, noch, dass in diesem Mitgliedsstaat unter bloßer Beibehaltung des satzungsmäßigen Sitzes im Gründungsstaat die gesamte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

Lediglich sekundäre Verwaltungsaufgaben, wie die Buchhaltung und die Regelung von Steuerangelegenheiten, sind für die Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung unerheblich.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Tilman Scheffczyk: [email protected]