Kapitalmarktrecht – Anpassung an europäische Richtlinien

11.02.2008

Internationalisierung, mehr Anlegerschutz, Verfeinerung der organisatorischen Vorgaben für Marktteilnehmer und Verbesserung der internationalen Kooperation der Aufsichtsbehörde CNMV sind die Schlagworte der letzten Reform des Kapitalmaktgesetzes – Ley 24/1988, de 28 de julio, del Mercado de Valores

Das Gesetz 47/2007, vom 19. Dezember führt 73 Änderungen in das Kapitalmarktgesetz ein, mit denen die Finanzmärkterichtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2006/73/EG zur Regelung der Anforderungen an Wertpapierfirmen sowie die Eigenkapitalvorschriften aus Richtlinie 2006/49/EG umgesetzt werden.

Von den zahlreichen äusserst praxisrelevanten Änderungen seien an dieser Stelle zwei hervorgehoben:

• Als neuer Typ Wertpapierfirma wird in das spanische Gesetz die „empresa de asesoramiento financiero – E.A.FI.“ eingefügt, deren Gegenstand ausschließlich die individuelle Anlageberatung sowie Beratung im Bereich Unternehmskauf und Strategieplanung sein kann. Hierunter fallen auch die sogenannten Analysten. Operatives Anlagegeschäft und die Verwaltung von Anlegervermögen ist diesen Unternehmen untersagt.

• Der Gesetzgeber öffnet den spanischen Wertpapiermarkt, indem er zunächst intern den Wettbewerb von Wertpapier-Handelssystemen zulässt und in einem zweiten Schritt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Handelssysteme ausgestaltet. Bisher was der Handel den Börsen und offiziellen Märkten vorbehalten, nun können auch z.B. Banken als nationale Handelsplätze fungieren und sich grenzüberschreitend organisieren, selbstverständlich unter Aufsicht der CNMV. Ziel ist letztlich neben systematischer und kontrollierter Vereinheitlichung – „inoffizielle Märkte“ gab es in Spanien auch schon vorher – auch die Verbilligung von Wertpapierdienstleistungen durch Liberalisierung.

Die nun infolge europäischer Richtlinien in Kraft getretenen Änderungen sind zwar vielfach ein Abbild bereits bestehender Praxis, führen aber zu klareren Verhältnissen etwa für Finanzberater, im Gegenzug aber auch zur Verfeinerung der staatlichen Kontrolle. Auch trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass der kleine Investor sich längst auch für komplexe Finanzprodukte grenzüberschreitend interessiert und billig kaufen und verkaufen will.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Sönke Schlaich: [email protected]