Nach der Entscheidung des zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts (TEAC) ist es nicht erforderlich, dass die Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen eines zweiten Immobilienerwerbs notariell beurkundet wird

14.04.2009

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.5.2007 entstammt einem eingelegten Rechtsmittel gegen die Liquidation hinsichtlich der Vermögensübertragungssteuer. Die zuständige Finanzverwaltung hatte die Übergabe von einigen Industriehallen durch den Kläger als der Vermögensübertragungsteuer i.H.v. 7% anstatt der Umsatzsteuer unterliegend angesehen, da die Umsatzsteuerbefreiung verweigert wurde. Die Umsatzsteuerbefreiung wurde nach der zuständigen Finanzverwaltung verweigert, da die Mitteilung zur Umsatzsteuerbefreiung nicht notariell beurkundet war.

Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 20 Abs.1 Nr. 24 des spanischen Umsatzsteuergesetzes eine Steuerbefreiung für die zweiten und danach folgenden Übergaben von Gebäuden bestimmt, die nach dem Ende des Baus oder der Renovierung durchgeführt werden, und dass auf diese Weise die Vorgänge nur der Vermögensübertragungssteuer unterliegen. Trotzdem erlaubt der Art. 20 Abs. 2 des spanischen Umsatzsteuergesetzes dem Steuerzahler das Recht diesem Vorgang nach dem Umsatzsteuer zu versteuern. Bei Verweigerung der Umsatzsteuerbefreiung unterliegt der Vorgang somit weiterhin der Umsatzsteuer.

Bis jetzt wurde es zur Erfüllung des Erfordernisses des Art. 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes als notwendig angesehen, dass die Verweigerung mittels einer öffentlichen Beurkundung ausgefertigt wird. Trotzdem weicht der Gerichtshof in seinem Urteil von dieser Interpretationsweise ab, indem er davon ausgeht, dass jedes dem Käufer gesendete Schreiben, das diesen auf die Absicht hinweist, dass der Vorgang der Umsatzsteuer unterliegt, ausreichend ist.

Für mehr Informationen, kontaktieren Sie bitte Javier Valls Aracil: [email protected]