Im entschiedenen Fall hielt der BGH die Verpflichtung zur Rückübertragung eines Grundstücks für den nachträglich in die Vereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen Fall der Insolvenz des Erwerbers für wirksam. Dieser Anspruch sei durch die bestehende Vormerkung auch hinreichend gesichert. In der Vormerkungseintragung müssen Gegenstand des Anspruchs und der Gläubiger bezeichnet sein. Die Angabe des Schuldgrundes ist nicht notwendig. Zum Zeitpunkt der Eintragung muss der zu sichernde Anspruch auch noch nicht fällig oder begründet sein. Die Voraussetzungen des gesicherten Rückübertragungsanspruchs können später beschränkt oder erweitert werden. Die eingetragene Vormerkung bleibt dennoch bestehen.
Der BGH dehnt mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aus. Zutreffend verweist der BGH darauf, dass die Gründe für die Eintragung einer Sicherung wie etwa einer Vormerkung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind und daher eine Beschränkung auf die bei Eintragung der Vormerkung vereinbarten Gründe nicht angezeigt ist. Nur wenn zwischenzeitlich eingetragenen weiteren Rechten Vorrang zukommen soll, kann der Zeitpunkt der Änderungen der der Vormerkung zu Grunde liegenden Vereinbarungen bedeutsam sein.
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