Nachträgliche Ausweitung der durch eine Rücktrittsvormerkung gesicherten Rückauflassungsansprüche

15.04.2008

BGH Urteil vom 7. Dezember 2007 – V ZR 21/07

Eine Vormerkung sichert definierte Rückauflassungsansprüche; diese können später einvernehmlich verändert werden, ohne dass es einer erneuten Vormerkungseintragung bedarf.

Wird zur Sicherung eines Rückauflassungsanspruches an einem etwa aufgrund einer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgten Schenkung übertragenen Grundstücks eine Rückauflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen, so werden durch diese zunächst die in der Absprache vorgesehenen Rückübertragungsansprüche gesichert. Werden später weitere Rechtsgründe, aus denen sich eine Rückauflassungspflicht des Erwerbers ergeben kann, durch Vereinbarung geschaffen, so ist die schlichte Absprache zwischen den Parteien darüber, dass die Rückauflassungsvormerkung auch diese neuen Ansprüche sichern soll, ausreichend.

Im entschiedenen Fall hielt der BGH die Verpflichtung zur Rückübertragung eines Grundstücks für den nachträglich in die Vereinbarung zwischen den Parteien aufgenommen Fall der Insolvenz des Erwerbers für wirksam. Dieser Anspruch sei durch die bestehende Vormerkung auch hinreichend gesichert. In der Vormerkungseintragung müssen Gegenstand des Anspruchs und der Gläubiger bezeichnet sein. Die Angabe des Schuldgrundes ist nicht notwendig. Zum Zeitpunkt der Eintragung muss der zu sichernde Anspruch auch noch nicht fällig oder begründet sein. Die Voraussetzungen des gesicherten Rückübertragungsanspruchs können später beschränkt oder erweitert werden. Die eingetragene Vormerkung bleibt dennoch bestehen.

Der BGH dehnt mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung aus. Zutreffend verweist der BGH darauf, dass die Gründe für die Eintragung einer Sicherung wie etwa einer Vormerkung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind und daher eine Beschränkung auf die bei Eintragung der Vormerkung vereinbarten Gründe nicht angezeigt ist. Nur wenn zwischenzeitlich eingetragenen weiteren Rechten Vorrang zukommen soll, kann der Zeitpunkt der Änderungen der der Vormerkung zu Grunde liegenden Vereinbarungen bedeutsam sein.

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