Negative Steuerbemessungsgrundlagen. Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“?
17.08.2018 - Gustavo Yanes
In seinem Beschluss vom 8. März 2018 zentriert sich das zentrale Finanzgericht in dem zum Zwecke der Vereinheitlichung des anzuwendenden Kriteriums geführten Beschwerdeverfahren, auf die Feststellung, ob das Verhalten eines Steuerpflichtigen, der in der Körperschaftsteuererklärung von 2012 negative Steuerbemessungsgrundlagen nachwies, welche in den Körperschaftsteuererklärungen von 2009 und 2010 im Wege einer Betriebsprüfung als rechtswidrig erklärt und entsprechend sanktioniert worden waren, Grund für eine erneute Ahndung darstellen kann oder nicht.