Neue Hürde für die Beauftragung so genannter „Scheinselbstständiger”

15.11.2018 - Monika Bertram

Monika Bertram Abogada +34 91 319 96 86

Mit der Erlassung des spanischen königlichen Gesetzesdekrets 28/2018, vom 28. Dezember, zur Neubewertung der staatlichen Renten und anderer dringender Maßnahmen aus dem Bereich Soziales, Arbeit und Beschäftigung verschärft die Regierung den Ton. Zum ersten Mal ordnet sie ausdrücklich das Vorgehen, bei dem Unternehmer, Schulungszentren, berufliche Weiterbildungsmaßnahmen für durch Unternehmen geplante Beschäftigung durchführende Einrichtungen, selbstständig Tätige und ähnliche der spanischen Sozialversicherung (Seguridad Social) die Abmeldung eines Arbeitnehmers kommunizieren, obgleich dieser weiterhin der gleichen Arbeitstätigkeit nachgeht oder die gleichen Leistungen erbringt, als schweren Verstoß ein [gemäß Art. 22.16 des königlichen Gesetzesdekrets 5/2000, vom 4. August, durch welches die Neufassung des Gesetzes zu Verstößen und Sanktionen im Sozialbereich verabschiedet wird]. Dabei handelt es sich um eine unrechtmäßige Anmeldung als selbstständig Tätiger.

Dies bedeutet, dass, wenn die Gewerbe- und Sozialversicherungsaufsicht bei einer Prüfung feststellt, dass ein Unternehmer durch einen Selbstständigen erbrachte Dienstleistungen empfängt, während alle Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind [hauptsächlich Fremdbestimmtheit und Weisungsgebundenheit] und folglich „Scheinselbstständigkeit“ vorliegt, dieses Verhalten mit einer Geldstrafe zwischen 3.126,00 € und 10.000,00 € je betroffener Arbeitskraft bestraft wird. Unbeschadet dessen können weitere Sanktionen für die Begehung weiterer möglicher begangener Verstöße verhängt werden.