Neue Regelung zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse in Spanien

01.04.2019 - Susanne Dumke

Seit Januar dieses Jahres werden die sogenannten „Trade Secrets“ bzw. Geschäftsgeheimnisse direkt durch spanisches, nationales Recht geschützt. Die diesbezügliche Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2016/943/EU) wurde durch das Gesetz 1/2019, vom 20. Februar, über Geschäftsgeheimnisse, umgesetzt.

Zuvor gab es keine einheitliche Definition in Spanien bezüglich des Begriffes „Geschäftsgeheimnisse“, welche jetzt durch das neue Gesetz in Art. 1 des Gesetzes 1/2019, vom 20. Februar, über die Geschäftsgeheimnisse, eingeführt wurde und mit dem sich die Geschäftsgeheimnisse erstmals einheitlich bestimmen und entsprechend schützen lassen. Es handelt sich um ein Geschäftsgeheimnis, wenn die Information ein Geheimnis ist, die den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht bekannt ist und die Information nicht ohne Weiteres zugänglich ist. Zusätzlich muss die Information einen kommerziellen Wert haben, gerade weil sie geheim ist. Dies kann in einem tatsächlichen wie auch potentiellen Wert liegen. Als abschließende Voraussetzung wird gefordert, dass die Information im vernünftigen Maße von dem Inhaber geheim gehalten wird.

Das neue Gesetz bezüglich der sog. „Trade Secrets“ schafft einen neuen wirtschaftlichen Wert der Geschäftsgeheimnisse zugunsten der Inhaber von Geschäftsgeheimnisse, welche ebenso kleine und mittelständische Unternehmen für sich nutzen können. Zusätzlich werden durch die Anerkennung des besonderen Wertes von Geschäftsgeheimnissen innovative und kreative Ansätze verstärkt gefördert. Investitionen in Entwicklung und Forschung  werden nicht nur geschützt, sondern sie werden auch als Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit und den Markterfolg von Unternehmen angesehen.

Geschäftsgeheimnisse gehören zu den Informationen, die zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen ausgetauscht werden. Dieser Wissensaustausch ist wesentlich für die Forschungs- und Entwicklungsarbeit vieler Unternehmen. Zusätzlich bekommt das neue Gesetz weitere Relevanz durch unsere vernetzte und globale Welt in der immer mehr Bereiche ausgelagert werden und Daten und somit auch Geschäftsgeheimnisse an Dritte weitergegeben werden.

Um sich auf den Schutz des neuen Gesetzes zu berufen, muss der Inhaber der Information diese zu einem vernünftigen Maße bzw. durch angemessene Maßnahmen geheim halten. Diese Tatbestandsvoraussetzung der „angemessen Maßnahmen“ zu erfüllen, wird in Zukunft für die Unternehmen wichtig sein. Dazu sind entsprechende Maßnahmen in den täglichen Betrieb der Unternehmen zu integrieren und es ist sicherzustellen, dass sie eingehalten werden.

Im Fall der gegenständlichen Regelung zu Geschäftsgeheimnissen wird die Umsetzung der Gesetze gerade bei Unternehmen mit hohen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten eine entscheidende Rolle für die Zukunft des Unternehmens spielen. Eine genaue Betrachtung der zukünftigen Konkretisierung der gesetzlichen Anforderung „angemessener Maßnahmen“ und deren geforderten Umsetzung und Überwachung in der Praxis ist von besonderer Bedeutung.

Ferner wird das neue Gesetz Auswirkungen auf Verträge mit Mitarbeitern haben. Es ist darauf zu achten, dass Mitarbeiter nicht ohne Befugnis die Geschäftsgeheimnisse weitergeben oder anders gefährden können. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen und welche Verträge anzupassen sind, um die Geschäftsgeheimnisse als elementaren Wert des einzelnen Unternehmens ausreichend zu schützen.

Weitere Informationen: Susanne Dumke