Neue staatliche Förderungsmittel bei Geburt oder Adoption eines Kindes

29.02.2008

Am vergangenen 17. November trat das Gesetz 35/2007 in Kraft, gemä? demselben nunmehr Eltern bei der Geburt oder Adoption eines Kindes Anspruch auf bestimmte Einkommenssteuerabzüge (I.R.P.F.) sowie auf die einmalige Zahlung einer Leistung seitens der Sozialversicherung haben.

Die den Müttern oder Adoptiveltern jedes einzelnen Neugeborenen oder Adoptivkindes ab dem 1. Juli 2007 zustehende Einmalleistung beläuft sich auf 2.500 Euro. Dieser Betrag ist mit den gegenwärtig für den Mutterschutz geltenden Steuererleichterungen in Höhe von 1.200 Euro jährlich, auf die alle bei der Sozialversicherung angemeldeten Personen mit einem Kind im Alter von unter drei Jahren Anspruch haben, vereinbar.

Einzug der Leistung: entweder in Form einer nicht steuerlichen Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro, oder durch die Anwendung eines Jahressteuerabzuges in Höhe von 2.500 Euro auf die Einkommenssteuer (der auch im Voraus eingezogen werden kann).

Voraussetzungen: die Geburt (oder Adoption) muss auf spanischem Hoheitsgebiet erfolgt sein und die Mütter müssen nachweisen, dass sie ihren tatsächlichen Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren vor Antragstellung in Spanien haben. Die nicht steuerliche Einmalleistung ist zwar nicht mit dem Einkommenssteuerabzug aus demselben Grund vereinbar, jedoch sehr wohl mit allen sonstigen von der Sozialversicherung erbrachten Leistungen für Familien. Im Sterbefall der leiblichen Mutter oder eines Adoptivelternteils, ist sowohl der Vater als auch der jeweils andere Adoptivelternteil anspruchsberechtigt.

Ferner ist die Eintragung der entsprechenden Geburt oder Adoption im Personenstandsregister (Registro Civil) Voraussetzung für die Antragstellung ab Inkrafttreten des Gesetzes.

Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]