Einzug der Leistung: entweder in Form einer nicht steuerlichen Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro, oder durch die Anwendung eines Jahressteuerabzuges in Höhe von 2.500 Euro auf die Einkommenssteuer (der auch im Voraus eingezogen werden kann).
Voraussetzungen: die Geburt (oder Adoption) muss auf spanischem Hoheitsgebiet erfolgt sein und die Mütter müssen nachweisen, dass sie ihren tatsächlichen Wohnsitz seit mindestens 2 Jahren vor Antragstellung in Spanien haben. Die nicht steuerliche Einmalleistung ist zwar nicht mit dem Einkommenssteuerabzug aus demselben Grund vereinbar, jedoch sehr wohl mit allen sonstigen von der Sozialversicherung erbrachten Leistungen für Familien. Im Sterbefall der leiblichen Mutter oder eines Adoptivelternteils, ist sowohl der Vater als auch der jeweils andere Adoptivelternteil anspruchsberechtigt.
Ferner ist die Eintragung der entsprechenden Geburt oder Adoption im Personenstandsregister (Registro Civil) Voraussetzung für die Antragstellung ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Ana Gómez Hernández: [email protected]