(i) der sog. „Aufstellung die die Änderungen im Nettovermögen des Geschäftsjahres widerspiegelt“ („Estado de Cambios en el Patrimonio Neto“ – ECPN) und
(ii) der „Kapitalflussrechnung“ („Estado de Flujos de Efectivo“ – EFE)
Letzteres muss lediglich durch Unternehmen eingereicht werden, welche nicht zu den spanischen PYMES (kleinen und mittleren Unternehmen) zählen und die keine verkürzten Bilanzen, ECPN oder Lageberichte einreichen können. Ebenso beachtenswert ist, dass das Gesetz eine Aktualisierung der für die Erstellung von verkürzten Bilanzen sowie verkürzten Gewinn- und Verlustrechnungen relevanten Ziffern einführt.
In Bezug auf die Ernennung von Rechnungsprüfern gilt nun, dass diese – sobald die anfängliche Vertragslaufzeit abgelaufen ist – nicht nur für ein Jahr, sondern für Zeitspannen von bis zu drei Jahren wieder ernannt werden können. Dies hat neben anderen Vorteilen vor allem Einsparungen bei Register- und Notariatskosten zur Folge.
Da einige Aspekte bereits im spanischen Handelsgesetz („Código de Comercio“) geregelt sind und andere als derart tiefgehend betrachtet wurden, dass sie besser im Rahmen einer Verordnung geregelt werden sollen, wurden die Gesetzesabschnitte zwei, drei, vier und fünf des Kapitels VII des spanischen Aktiengesetzes aufgehoben.
In Bezug auf den konsolidierten Jahresabschluss hat das neue Gesetz das in Art. 42 des spanischen Handelsgesetzbuchs geregelte Unternehmensgruppenkonzept („grupo de empresas“) dahingehend geändert, dass man sich von dem bisherigen Prinzip der Einheitsentscheidung („unidad de decisión“) entfernt und sich auf das Kontrollelement („elemento de control“) konzentriert.
Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das neue Gesetz auch Änderungen bei den Wertermittlungskriterien und den Buchhaltungsprinzipien herbeiführt – die bei der Erstellung von Jahresabschlüssen entsprechend zu beachten sind.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie bitte Nerea Tejeda García de Cortazar: [email protected]